Donnerstag, 19. Dezember 2013

B2B Technologies Chemnitz GmbH - der Hecht im Karpfenteich

Es klingt grob, aber es ist die Wahrheit: Die B2B Technologies Chemnitz GmbH ist der gut genährte Hecht im Karpfenteich, weil die Karpfen dumm und gutmütig sind. Dieser Karpfenteich ist im Ergebnis nichts anderes, als ein Spiegelbild der deutschen Gesetzgebung, die den Abzockern die Grundlage für ihre Raubzüge schafft. Der ehrliche Gewerbetreibende wird für seine Ehrlichkeit bestraft und muss den Abzockern einen Großteil seiner ohnehin nicht üppigen Gewinnmarge in den Rachen schmeissen.

Hat man sich erst einmal auf Portalen wie  gewerbekunden-marktplatz.de oder lagerware 2013.de angemeldet, kommt umgehend eine Rechnung ins Haus. Bei der B2B Technologies Chemnitz GmbH (ehemals JW Handelssysteme und Melango.de) handelt es sich um eine Firma, die auch nach der Einführung der Button-Lösung Vertragsschlüsse behaupten und Rechnungen stellen. Der Sachverhalt gleicht oft den von früher bekannten „Abo-Fallen“, bei denen es auf der Homepage sehr günstig wirkende Angebote geben soll. Wer sich ohne genau hinzuschauen anmeldet, soll einen Vertrag über eine Nutzung abgeschlossen haben, für die man eine kostenlose Mitgliedschaft vermutete. Der Schrei nach dem Gesetzgeber ist sinnlos. Abzocker regieren auch im Parlament und die Gerichte wollen die Akte ohne große Arbeit loswerden. Das Opfer bleibt der Gewerbetreibende oder Freiberufler, der sich redlich um sein Geschäft bemüht und von allen Seiten abgezockt wird.

Die B2B Technologies Chemnitz GmbH ist der Wink mit dem Zaunpfahl, endlich auch Methoden anzuwenden, bei denen der Gegner ins Leere läuft. Das fängt bei der Impressumspflicht an und hört bei der Steuerpflicht auf. Hören Sie den Weckruf der Abofallen und bremsen sie die Abzocker aus. Mit einem Briefkasten im Ausland, einer ausländischen Geschäftsadresse bzw. einem Postfach im Ausland, werden sich es sich die Abzocker überlegen, Sie überhaupt anzuschreiben. Eine Klage auf Zahlung irgendwelcher Kosten scheint ohnehin aussichtslos. Schlagen Sie den Feind mit ähnlichen Waffen und mieten Sie eine Postadresse im Ausland und freuen Sie sich über ein schönes Impressum!.  

Dienstag, 10. Dezember 2013

Streaming Abmahnung - Landgericht Köln unterstützt Abmahnmafia

Jeder Streaming-Abmahnung der Rechtsanwälte U + C aus Regenburg von RedTube-Nutzern gingen offenbar rechtswidrige Beschlüsse des Landgerichts Köln mit folgendem Wortlaut voraus:

"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."

Bei den Streaming-Abmahnungen handelt es sich jedoch nicht um angebliche Rechtsverletzungen über eine Tauschbörse! Das Gericht verwendete in dem Textbaustein des Beschlusses die Formulierung „sog. Tauschbörse“ – obwohl dies nicht vorliegt und von den Abmahnanwälten nicht einmal behauptet wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Richter den Antrag auf Auskunftserteilung des Anschlussinhabers zur Versendung einer Abmahnung nicht wirklich gelesen haben. Offenbar fand keine fachgerechte richterliche Überprüfung der Anträge auf Auskunft statt und die Telekom oder andere Provider haben die Daten der Internetnutzer auf rechtswidriger Grundlage herausgegeben.

Die Richter machen sich dam,it zu Handlangern der Abmahnawälte, die sich ihre Dienste teuer bezahlen lassen. Im Ergebnis rollt eine Abmahnwelle durch Deutschland weil sich die Gerichte nicht die Mühe gemacht haben, Auskunftsanträge zu lesen - ob sie beim Lesen verstanden hätten, was Streaming eigentlich bedeutet, darf bezweifelt werden. Wie immer schließe ich mit der Anpreisung eines ersten Schritts in die richtige Richtung: "Raus aus dem Gestrüpp deutscher Gesetze und eine Postadresse im Ausland mieten! - Raus aus der Abmahnmaschine im Netz und ein Postfach im Ausland nutzen!"

Dienstag, 26. November 2013

Schwarzgeld verstecken

Offshore-Oasen auf den Cayman Islands, Tarnfirmen in Delaware USA, eine anonyme Gesellschaft in Pananama mit den Zusätzen "Société Anonyme", "Sociedad Anónima" oder schlicht "S.A." versprechen dem Steuersünder ein erfolgreiches Verstecken von unversteuertem Vermögen. Die British Virgin Islands gelten als Alternative und ein Treuhandkonto auf Antigua und Barbuda sollen als Einstieg für den Ausstieg aus dem illegalen Geldkreislauf gelten. Das Bankgeheimnis als Pflicht eines Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen ist bei der Suche von Steuerfahndern ein entscheidendes Hindernis, dass mit immer mehr Erfolg auch international aus dem Weg geräumt wird. Gleiches gilt für die Handelsregister sogenannter Scheinfirmen.

Als eine echte Alternative gilt jedoch die Hinterlegung von Bargeld in einem Schließfach von Firmen, die nicht den nationalen Bankgesetzen und damit einer möglichen Pflicht zur Offenbarung des Kunden unterliegen. Doch auch legal erworbenes Geld kann man auf diese Weise vor neugierigen Ehefrauen, mißtrauischen Geschäftspartnern oder hatnäckigen Gläubigern mit dem günstigen Service von einem sicheren Schliessfach im Ausland schützen. Einen derartigen Service bietet meine Partnerfirma Fort Box Uruguay an, die Sie unter der Telefonnummer 00598- 4244-6096 oder der E-Mail-Adresse info@fortboxuruguay.com erreichen. Über deren Website unter http://www.fortboxuruguay.com können Sie sich einen ersten Eindruck verschaffen. Gerne können Sie auch Kontakt zu mir unter meiner oben genannten E-Mail-Adresse aufnehmen.  

Montag, 18. November 2013

Welches Land ist am weitesten entfernt von Japan?

Seit der Atomkatastrophe in Fukushima nach dem Erdbeben und dem Tsunami vom März 2011 müssen die drei Reaktoren, in denen es damals zur teilweisen Kernschmelze gekommen ist, mit über 300 Tonnen Wasser täglich gekühlt werden. Außerdem fließen rund 400 Tonnen Grundwasser in das zerstörte Reaktorgebäude und mischen sich dort mit radioaktiv belastetem Kühlwasser. Das Wasser fließt zum Teil über undichte Kanäle in den Pazifik, der größte Teil wird abgepumpt und in provisorischen Tanks gelagert. Mehr als 400.000 Tonnen Wasser lagern auf dem Gelände. In der Ruine selbst befinden sich 1.300 hoch radioaktive Brennstäbe. Wenn sie freigelegt werden, droht eine unvorstellbare Katastrophe. Der Aktivist und Chefredakteur der Columbus Free Press Harvey Wasserman schreibt in einem Beitrag mit dem Titel „Der gefährlichste Moment der Menschheit: Das Wasserbecken mit den Brennelementen im Unit 4 von Fukushima“: „Wir sind nur noch zwei Monate von dem möglicherweise gefährlichsten Augenblick der Menschheit seit der Kuba-Krise entfernt. Es gibt keine Ausrede, jetzt untätig zu bleiben. Alle Ressourcen, die wir als Menschheit jetzt mobilisieren können, müssen für die Brennelemente in der Unit 4 von Fukushima bereitgestellt werden." Etwa 400 Tonnen von verseuchter Flüssigkeit könnten eine 15.000mal höhere Radioaktivität freisetzen als sie bei der Atombombe von Hiroshima erfolgte. Auch in Europa wächst unterdessen die Sorge um marode Atomkraftwerke und Entsorgungsanlagen. Der Fall Fukushima zeigt: Es gibt kein Lehrbuch für die Zeit nach dem GAU. Ach ja - am weitesten entfernt von Japan ist Uruguay.

Mittwoch, 13. November 2013

Abmahnirrsinn Facebook - Impressum unter "info" unzureichend


In einer Entscheidung um die Impressumspflicht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.8.2013 zum Az. I-20 U 75/13 einen weiteren Meilenstein des Irrsinns gesetzt. Das Gericht war allen Ernstes der Meinung, dass das Vorhalten eines Impressums oder eines Links zum Impressum unter "Info" auf einer Facebook-Seite nicht den Anforderungen des § 5 TMG hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit eines Impressums erfüllt. Das Gericht verbiegt das Recht mit folgender Begründung: Den Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe “Kontakt” und “Impressum”, da dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung “Info”: Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs “Kontakt” zurück. “Kontakt” vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen “wie mit wem” enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Dem Begriff “Info” als Verkürzung von “Information” ist dies aber nicht zu entnehmen, da die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen groß ist.

Der Durschnittsbetrachter sucht Informationen zum Anbieter nicht unter dem Reiter “Info”?

Was für ein Schwachsinn.

Es gibt nur eine Lösung: Raus aus der Impressumspflicht und eine Adresse im Auland mieten!

Sonntag, 3. November 2013

Anonyme Kreditkarte - oder eine Kreditkarte mit dem Namen Ihrer Wahl

Eine anonyme Kreditkarte ohne Bonitätsprüfung und Schufa-Abfrage ist regelmäßig eine aufladbare Karten und keine Kreditkarte im eigentlichen Sinne. Der Begriff Kreditkarte wird in diesem Fall lediglich synonym verwendet, weil derartige Karten auch von den Kartengesellschaften VISA und MasterCard hergestellt werden, die auch echte Kreditkarten vergeben und diesen auch optisch sehr ähnlich sehen. In Deutschland findet zwar keine Bonitätsprüfung anhand von Einkommensnachweisen oder eine Abfrage bei der Schufa statt, aber die Prepaid Karte wird nicht völlig anonym ausgestellt, da bei Erhalt der Karte auf dem Postweg der Personalausweis vorgezeigt werden muss und dessen Daten vom Postboten der kartenausgebenden Bank zugesandt werden.

Außerhalb Deutschlands gibt es anonyme Kreditkarten, die man sich auch nach Deutschland schicken lassen kann, ohne dass man sich bei Erhalt ausweisen muß. Diese Karten werden von einer EU Bank ausgegeben und sind legal. Die Karten werden entweder als Einschreiben versichert und mit Tracking versandt oder mit normaler Post jedoch unversichert. Wenn Sie ein Postfach im Ausland mit einem Namen Ihrer Wahl haben, wird Ihnen die Kreditkarte von dort aus an jede beliebige Adresse weitergeschickt, ohne dass die ausgebende Bank diese Adresse erfährt. Selbstverständlich bestimmen Sie, unter welchem Namen die Post im Ausland in Empfang genommen wird. Die Kosten für eine Postadresse im Ausland erfahren Sie in der Tarifübersicht.     

Eine anonyme Kreditkarte (oder eine auf einen Namen Ihrer Wahl lautende Kreditkarte) ist ohne weitere Formalitäten sofort nutzbar und übertragbar. Vollständige Anonymität ohne Namensbindung oder mit einem aufgedruckten Namen Ihrer Wahl, ausgestellt und versiegelt durch eine EU Großbank. Keine Konto- und Kartenführungsgebühren, weltweit einsetzbar an über 29 Millionen Akzeptanzstellen. Weltweit einsetzbar an über einer Million Geldautomaten, weltweit einsetzbar im Internet, weltweit einsetzbar zur Authentifizierung. Voller Überblick durch Online-Umsatzabfrage, einfaches und kostenloses Aufladen per eigener IBAN, maximales Guthaben auf der Karte in einem Kalenderjahr: 2500€ (7500€ über 3 Kalenderjahre), POS und online Transaktionslimit: EUR 1000,-, Gebühr an Geldautomaten EUR 2,50, Geldautomaten Tageslimit EUR 150,-, Währungsumrechnungsgebühr nur bei Transaktionen in anderen Währungen als EURO.

Dienstag, 29. Oktober 2013

Briefkastenfirma gründen

Ein Zauberwort im Wirtschaftsverkehr ist die Briefkastenfirma. Jeder weiß, was ein Briefkasten ist. Aber nicht jeder weiß, was eine Firma ist. Und die wenigsten wissen genau, was eine Briefkastenfirma ist. Nach § 17 Handelsgesetzbuch (HGB) ist die die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

Es ist sehr einfach, eine Firma zu gründen, aber es geht viel einfacher. Eine Gesellschaft zu gründen ist noch einfacher. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen, die sich durch einen Vertrag verpflichten, ein gemeinsames Ziel zu erreichen (§ 705 BGB). Wenn also Jochen und Bernd zusammen eine Website basteln um über diesen Internetauftritt Hundevideos ins Internet zu stellen oder eine Singelbörse mit Chat zu betreiben, sind sie bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Etwa die "Schnuffivideo GbR". Wenn nun diese "Schnuffivideo GbR" nicht so gerne der deutschen Impressumspflicht unterliegen möchte, kann sie den Betrieb einfach ins Ausland verlagern und dort ein Postfach mieten, über welches möglicher Schriftverkehr laufen kann.

Also: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch einfachen handschriftlichen Vertrag gründen, Briefkasten im Ausland mieten und schon hat man eine funktionierende Briefkastenfirma ohne jeglichen Gründungsaufwand und laufende Kosten nur für die Erhaltung der Gesellschaft. Natürlich funktioniert das ganze auch als Einzelperson. Es gibt kein rechtliches und erst recht kein tatsächliches Hindernis dafür, eine Postadresse im Ausland als "Schnufficonsulting" anzumieten, solange die Jahresmiete im Voraus bezahlt wird. Ihrer Kreativität sind keine Grenzen gesetzt und der böse Abmahner guckt in die Röhre. Die Tarife für eine Auslandsadresse finden Sie HIER.

Abmahnung bei 08/15-Fotos - zehnfacher Lizenzschaden als Schadensersatz!

Mit Beschluss vom 22.8.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (AZ: 6 W 31/13), dass selbst bei Fotos, die im Online-Bereich nur zu privaten Zwecken verwendet werden, der Streitwert mit dem 10-fachen Wert einer einfachen Lizenz anzunehmen sei. Die Beklagte hatte zwei Produktfotos mit einem Lizenzwert von je 45,- EUR bei einer eBay-Auktion genutzt. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wurde vom OLG Brandenburg auf 450,- EUR pro Bild festgelegt. Weil das wirtschaftliche Interesse des Urhebers die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Eigentum sei, wäre eine bloße Verdoppelung des Lizenzsatzes dem Schutz des Urhebers nicht gerecht.

Postkasten im Ausland legal?

Ist ein Postkasten im Ausland legal? Verstosse ich mit einem Briefkasten im Ausland gegen Gesetze? Ist es strafbar, ein Postfach im Ausland einzurichten? Derartige Fragen bekommen wir regelmäßig gestellt und die Antwort ist kurz: Nein - sich eine Postadresse im Ausland anzumieten ist rechtmäßig und für viele Unternehmen ein Geschäft. Die gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für Österreich oder die Schweiz.

Für Schweizer beispielsweise sind deutsche Adressen attraktiv, denn zahlreiche Online-Händler beliefern Schweizer Kunden gar nicht. Andere bestrafen Schweizer mit überhöhten Preisen. Schweizer Konsumenten wehren sich mit einem simplen Trick dagegen, nämlich mit einer Postadresse in Deutschland. Kioske und andere kleine Firmen sowie Privatpersonen nehmen an Standorten unmittelbar hinter der Grenze Pakete entgegen und informieren den Adresseninhaber in der Schweiz. Dieser holt die Ware eigenhändig ab und bezahlt für diese Dienstleistung eine von Gewicht und Umfang abhängige Gebühr. Das ist gesetzlch zulässig und solange die Sachen nicht mehr als 300 Franken wert sind, ist der Import gratis. Erst bei einem Wert von über 300 Franken muss man die Ware am Grenzübergang verzollen und Mehrwertsteuer bezahlen. Das ist aber in jedem Fall günstiger, als sich die Ware auf dem Postweg schicken zu lassen, weil dann zusätzlich zu Zoll und Mehrwertsteuer Gebühren für die Zollabwicklung erhoben werden.

Die bekannte Schweizer Variante für eine Auslandsadresse ist nur ein Beispiel, für die Miete einer Adresse im Ausland. Für ein Postfach im außereuropäischen Ausland können ganz andere Gründe ausschlaggebend sein.

Montag, 21. Oktober 2013

Reemtsma-Entführer Thomas Drach kommt auch ohne Reisepass problemlos nach Südamerika

Für Spannung sorgt derzeit der heute morgen entlassene Reemtsma-Entführer Drach. Polizei, Detektive, Journalisten und schwere Jungs sind dem nach 15 Jahren Haft wegen einem Großteil vom Lösegeld auf den Fersen. Drach will sich ins Ausland absetzen und es herrscht der Irrglaube, er könne Uruguay nicht ohne Reisepass erreichen, wie auch eine Mitteilung des Focus weismacht:

Thomas Drach besitzt keinen Reisepass, er kann Europa deshalb nicht verlassen. Die Jagd nach dem versteckten Lösegeld hat begonnen. Nach Ansicht des Kriminologen Christian Pfeiffer dürfte Thomas Drach derzeit einer der am meisten überwachten Personen sein. Reemtsma hat eine Detektei beauftragt, auch für die Behörden mehrerer Länder ist der Fall nicht zu Ende, bis das Lösegeld gefunden ist. Beobachter mutmaßten, dass Drach sich auf den Weg in die Niederlande machen würde. Dem Vernehmen nach hat Drach derzeit nur Personalausweis-Ersatzpapiere, jedoch keinen Reisepass. Das würde ihn hindern, Europa zu verlassen. Mit einem Personalausweis kann er sich nur innerhalb des Schengen-Raums bewegen. Da er ein freier Mann ist, darf er ins Ausland reisen.

Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, das geografische Südamerika können man nur mit Reisepass erreichen. Tatsächlich reicht ein gültiger Personalausweis aus, um als Europäer Französisch-Guyana als politischen Teil Europas in Südamerika erreichen zu können.  Französisch-Guayana ist ein vollständig integrierter Teil des französischen Staates und damit auch Teil der Europäischen Union. Der Euro ist gesetzliches Zahlungsmittel. Französisch-Guyana hat eine 378 Kilometer lange Küste am Atlantik sowie eine 730 Kilometer lange Grenze zu Brasilien. Die Grenze von Französisch-Guyana nach Brasilien zu überqueren ist eine leichte Übung - auch ohne gültige Papiere. Gleiches gilt für die Grenze von Brasilien nach Uruguay, die im Grenzort Chuy vollständig ohne Kontrolle nur durch das Überqueren einer zweistaatlichen Hauptgeschäftsstraße möglich ist. Welcome back ;-)

Reemtsma-Entführer frei - Lösegeld aus Entführung verschwunden

Am 25. März 1996 war Jan Philipp Reemtsma vor seinem Haus in Hamburg-Blankenese niedergeschlagen und entführt worden. Die Täter hielten ihn 33 Tage in einem Keller in Garlstedt bei Bremen gefangen, forderten mehr als 30 Millionen Mark Lösegeld. Nach der Geldübergabe von 30 Millionen Mark in deutscher und schweizerischer Währung ließen die Entführer Reemtsma frei. Haupttäter Thomas Drach wurde 1998 in Argentinien verhaftet und zwei Jahre später nach Deutschland ausgeliefert.

Die deutsche Justiz vermutete Thomas Drach zu Recht stets in Südamerika, weil er spanisch spricht und das schöne Leben mit Sonne, Wasser und Frauen liebt. Drach gab dort vor, Belgier zu sein, ein Jahr Urlaub zu haben und mietete sich ein Strandhaus in Punta del Este in Uruguay. Die Miete für ein Jahr in Höhe von 72 000 US-Dollar für die Luxusvilla „La Aljaba“ wurde im voraus bar bezahlt. Drach soll dort mehrere in Bulgarien und der Tschechischen Republik ausgestellte Führerscheine verwahrt haben mit denen er Geldgeschäfte abwickelte.In der bekannten Bar „Moby Dick“ gegenüber dem Hafen von Punta del Este verkehrte der Entführer von Jan Philipp Reemtsma regelmäßig. Im Nachtclub "La Morocha" in Punta del Este lernte er seine letzte Begleiterin, Cristina Irisarri, kennen.

Nach 15 Jahren Haft ist Thomas Drach seit heute wieder frei. Drach hat im Vorfeld deutlich gemacht, dass er aus Deutschland ausreisen wolle. Damit würden die strengen Auflagen, die ihm das Hamburger Landgericht vorher auferlegt hatte, nicht gelten. Nur in Deutschland muss er eine elektronische Fußfessel tragen, sich wöchentlich bei einem Bewährungshelfer melden und einen festen Wohnsitz haben.

Fahnder aus Uruguay hatten in der Villa von Thomas Drach 360.000,- Dollar Bargeld entdeckt. Bei dessen Festnahme in Buenos Aires Ende März hatten argentinische Polizisten im Hotelsafe bereits 30.000,- Dollar gefunden und ein Mercedes-Cabriolet (Wert: 125 000 Dollar) sichergestellt. Noch immer ist aber unklar, was mit einem Grossteil vom Lösegeld aus der Entführung geschah. Klar ist allerdings, dass der Sommer in Punta del Este gerade beginnt.

Montag, 14. Oktober 2013

Uruguay und Marihuana: Konsum und Handel vor der Legalisierung

In Uruguay wird zum Jahresende erwartet, dass die Kammer der Senatoren einem Gesetz zur Legalisierung von Marihuana zustimmt, das die Abgeordnetenkammer im August 2013 bereits beschlossen hat. Uruguay wird dann das erste Land der Welt sein, in dem die Produktion sowie der Verkauf und Konsum von Marihuana unter staatlicher Aufsicht gesetzlich zulässig sind. Eine Behörde soll die Produktion und den Handel überwachen. Der Eigenanbau von sechs Pflanzen pro Person soll gestattet werden. Bis zu 40 Gramm Cannabis pro Monat sollen in Apotheken zu Festpreisen an registrierte Konsumenten verkauft werden. Für Minderjährige ist der Konsum nicht erlaubt und Werbung für Marihuana dar es nicht geben. In Marihuana-Clubs dürfen bis zu 99 Pflanzen angebaut werden. "Das Problem hinter dem Marihuana ist der Drogenhandel, den ich mehr fürchte als die Drogen selbst. Hundert Jahre Kampf gegen die Drogen haben das Problem nicht gelöst, also muss man pragmatischer sein." begründet Präsident José Mujica die von ihm unterstützte Gesetzesinitiative. Rechtsanwalt Joaquín Panasco aus Montevideo, spezialisiert auf Wirtschaftsrecht und Marketing, sieht durch die kommende gesetzliche Regelung auch kommerzielle Chancen in der überwachten Produktion von Marihuana, der Administration von Marihuana-Clubs und dem Verkauf von Zubehör. Der legale Markt für Marihuanaproduktion, dem Verkauf und dem Konsumzubehör in Uruguay steht bereits in den Startlöchern.

Montag, 7. Oktober 2013

Abmahnirrsinn gegen Shopbetreiber ungebremst: Abmahnung wegen Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.7.2013, Az.: 97 O 5/13,  entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons, im Gesetzestext "Schaltfläche" genannt, mit der Formulierung "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher wettbewerbswidrig ist. Es war eine Abmahnung gegen einen Reiseveransdtalter ergangen. Das Abmahnopfer verwendete auf seiner Webseite für den Bestell-Button die Beschriftung

"Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)".

Nach § 312g BGB - Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr - ist vorgeschrieben, dass bei einer Bestellung über eine Schaltfläche diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.

Das Gericht stufte die verwendete Formulierung als nicht eindeutig nach § 312 g BGB ein.

Der durchschnittliche Verbraucher scheint nach Ansicht des Berliner Gerichts an dauerhafter Geistesschwäche zu leiden, wenn er die Worte "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht als entsprechend eindeutige Formulierung dahingehend auffassen wird, dass mit Betätigung dieser Schaltfläche die zahlungspflichtige Bestellung eines Reisevertrags erfolgt. Wir vermuten die Geistesschwäche in einer ganz anderen Richtung!

Kurz gesagt: Wer sich verbindlich zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag anmeldet, bestellt etwas zahlungspflichtig. Das ist eindeutig. Deutschland leidet weiter an der europäischen Diktatur der Gesetze und an Rechtsanwälten im Verbund mit Gerichten, die deutschen Unternehmern mit Abmahnungen das Leben erschwert. Jeder Gewerbetreibende sollte sich über die passende Antwort Gedanken machen.

Samstag, 5. Oktober 2013

Briefkasten im Ausland


Briefkastenfirmen und Steueroasen gehören zusammen wie Abmahnungen und Anwaltshonorare. Eine Briefkastenfirma wird gegründet, um Steuern zu sparen und eine Abmahnung wird geschrieben, damit ein Rechtsanwalt Geld verdient. Eine Briefkastenfirma hat in einer Steueroase einen Briefkasten, Arbeit und Geschäfte werden in der Ferne getätigt. Eine Abmahnung wird von einem Rechtsanwalt geschrieben, die Rechnung und Probleme bekommt der abgemahnte Empfänger.

Anders als eine Briefkastenfirma kann man einen Briefkasten im Ausland ohne Aufwand in vielen Ländern dieser Welt anmieten, als natürliche Person oder als Firma. Solange Steuerersparnisse keine Rolle spielen, kann man auch unter seinem Künstlernamen oder einer Fantasiefirma einen Briefkasten im Ausland vorhalten, um abseits seines Aufenthaltsortes Post zu empfangen. Steuerbescheide werden gar nicht erst versandt, Steuern werden nicht gezahlt. Abmahnungen werden vielleicht noch versandt, erreichen den Empfänger jedoch fernab von Europas grenzüberschreitender Justizmaschine.

Wir reden nicht von komplizierten Fällen, in der namensgleiche Firmen in zwei verschiedenen Ländern - und zwar eine in der amerikanischen sowie die andere in der europäischen Hemisphäre - gegründet werden. Es geht nicht um eine erhebliche Steuerersparnis in der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten, über Gründungsbürokratie und Firmenlizenzen. Wir schreiben nichts über die Gründung einer Briefkastenfirma, beosnders schnell, billig und mit einem Minimum an Bürokratie.

Unser Angebot betrifft lediglich die Miete von einem Briefkasten außerhalb der Europäischen Union, so einfach und legal wie das Mieten einer Wohnung oder eines Autos im Ausland. Es genügt ein einfacher Vertrag per E-Mail und die Zahlung der Jahresgebühr. Die genauen Preise finden Sie hier.

Mittwoch, 2. Oktober 2013

Erst Öl, dann Wasser - begehrte Rohstoffe im Visier der Macht

Auf dem Weltenergiemarkt neigt sich die Dominanz der OPEC-Staaten dem Ende entgegen. Um 2020 wird die USA größter Netto-Exporteur von Erdgas sein. Bis 2035 sollen die USA auch beim Erdöl zum Selbstversorger werden. Die kommende Spitzenstellung im Energiesektor verdanken die USA den unkonventionellen Reserven von Rohstoffen in Öl- und Gasschiefer. Es handelt sich um verschiedene Arten von öl- und gashaltigem Gestein. Allerdings wird für die Erzeugung eines Fasses Öl in der Schieferölgewinnung die dreifache Menge an Wasser benötigt.

Aber auch Wasser ist ein immer knapper werdender Rohstoff, der Begehrlichkeiten nicht nur auf dem amerikanischen Kontinent weckt. Der Acuífero Guaraní in Südamerika ist ein über 1.200.000 Quadratkilometer großer Grundwasserleiter unter den Ländern Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay. Der Acuífero Guaraní ist eine der größten unterirdischen Süßwasserreserven der Welt. Er liegt in einer geologischen Formation, die das Flusssystem des Río Paraná, Río Uruguay und Río Paraguay einschließt, eine Oberfläche von 1,2 Millionen Quadratkilometern umfasst und die in etwa der Fläche von Frankreich, Spanien und Portugal zusammen entspricht. Davon gehören 840.000 km² (~70 % der Gesamtfläche) zu Brasilien, 225.500 km² (~19 % der Gesamtfläche) zu Argentinien, 71.700 km² (~6 % der Gesamtfläche) zu Paraguay und 58.500 km² (~5 % der Gesamtfläche) zu Uruguay. Insgesamt wird in ihr ein Gesamtvolumen von 55.000 Kubikkilometern Süßwasser vermutet. Die jährliche Entnahme durch die etwa 15 Millionen Einwohner in der Region wird auf lediglich 200 Kubikkilometer geschätzt.

Der amerikanische Kontinent mit zwölf Prozent der Weltbevölkerung verfügt über 47 Prozent der weltweiten Wasserreserven und das Acuífero Guaraní stellt einen erheblichen Anteil dieser Reserven. Von den negativen Folgen einer Wasserkrise wären auch Deutschland und die EU betroffen. Wegen der zunehmenden Trockenheit droht in Südeuropa eine Landflucht, Teile der Landwirtschaft rund um das Mittelmeer könnten kollabieren. Im Nahen Osten schwinden die Süßwasser-Reserven dramatisch. Entlang der Flüsse Euphrat und Tigris sind zwischen 2003 und 2010 Reserven mit einem Volumen von 144 Kubikkilometern verloren gegangen. Etwa 60 Prozent der Verluste in Teilen der Türkei, Syriens, Iraks und Irans werden auf das übermäßige Abpumpen des Wassers zur Versorgung der Bevölkerung zurückgeführt. Israelische Siedler verbrauchen im Schnitt bis zu 350 Liter täglich. Palästinensern steht nur ein Zehntel dieser Menge zur Verfügung. Von den rund 650 Millionen Kubikmeter von erneuerbarem Grundwasser des Westjordanlandes, die jährlich genutzt werden, verbraucht Israel 80 Prozent.

Bis zum Jahr 2015 wird sich die Zahl der Menschen weltweit verdoppeln, die keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Die Vereinten Nationen sagen für das Jahr 2025 voraus, dass die Nachfrage nach Trinkwasser das Angebot um 56 Prozent übersteigen wird. In den letzten zehn Jahren haben die großen Wassermultis wie Suez/Ondeo, Vivendi/Veolia oder RWE Thames Water weite Teile der Wasserversorgung weltweit unter ihre Kontrolle gebracht und es wird befürchtet, dass in circa 10 Jahren etwa 75 Prozent dieser Ressource von nur wenigen Monopolisten kontrolliert wird. Die US-Amerikanische National Science Foundation NSF hat ein Programm aufgelegt um die gesamte Cuenca del Plata, wie die ein Viertel der südamerikanischen Landfläche überziehende Zone der Wasserreserven vom Amazonas bis zum Río de la Plata genannt wird, zu erforschen. Finanziert wird das ganze auch von Coca-Cola und Nestlé, dem weltweit größte Anbieter von Flaschentrinkwasser.

Die Privatisierung des Trinkwassers ist weltweit in vollem Gange. Die Wassergesellschaft einer südafrikanischen Provinz drehte nach der Privatisierung denen, die zu arm waren, ihre Rechnungen zu bezahlen, die Hähne zu. Als die Menschen daraufhin verschmutztes Flußwasser tranken, brach eine Choleraepidemie aus. In der argentinischen Provinz Tucuman stiegen die Wasserpreise nach der Privatisierung um 104 Prozent. In Ghana zwangen Weltbank und Währungsfonds die Regierung, die Subventionierung der Wasserpreise aufzugeben und eine Privatisierung der Wasserversorgung vorzubereiten. Der Wasserpreis verdoppelte sich. In der drittgrössten Stadt Boliviens, Cochabamba, wurde im Frühjahr 2000 das städtische Wasserunternehmen an den US-Konzern Bechtel verkauft. Fünf Menschen starben nach Protesten gegen die Wasserprivatisierung.

Schon im Oktober 2004 haben die Bürger Uruguays in einer Volksabstimmung mit 64 Prozent der gültigen Stimmen für das Recht auf Wasser in der Verfassung gestimmt. Diese musste anschliessend geändert werden und enthält seitdem die Garantie, dass der Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen ein grundlegendes Menschenrecht ist und vom Staat als öffentliche Dienstleistung gewährleistet werden muss. Uruguay ist damit das erste Land der Welt, in dem das Recht auf Wasser durch Plebiszit Verfassungsrang erhielt. Mit dieser Volksabstimmung wurde in Uruguay die Souveränität der natürlichen Ressource Wasser gegen die Angriffe internationaler Konzerne gesichert und ein Signal für die Wasserpolitik in ganz Südamerika gesetzt.

Dienstag, 1. Oktober 2013

Dem Verbrecher der elektrische Stuhl - dem Händler die elekrtisierende Abmahnung

Seit dem 24.03.2006 müssen Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus § 7 Elektrogesetz. Geräte sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Ausserdem ist das Gerät mit dem Symbol eines Mülleimers gemäß Anhang II zum Elektrogesetz zu kennzeichnen. Verwendet werden muss der offizielle Elektrogesetz-Mülleimer, die per Gesetz vorgegeben ist. Natürlich werden längst Abmahnungen versendet, in denen behauptet wird, dass Beleuchtungskörper im Sinne des Elektrogesetzes in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, ohne dass auf diesen ordnungsgemäße Kennzeichnungen aufgebracht sind. Auch wird beanstandet, dass Beleuchtungskörper in Deutschland angeboten und/oder verkauft werden, ohne dass eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten ist, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren lassen. Wie immer sind die beigefügten Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte sehr hoch. Einfach toll, wie man in Vorschriftsdeutschland sein Geld verdienen kann, in dem man Abmahnungen an inländische Adressen schickt, die wegen der Impressumspflicht mundgerecht zu finden sind. Abmahnparadies Europa!

Sonntag, 29. September 2013

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Nachdem der Bundestag schon am 27. Juni 2013 das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" beschlossen hatte, konnte das sogenannte Anti-Abzock-Gesetz am 20. September 2013 auch den Bundesrat passieren. Für automatische Anrufmaschinen für Werbeanrufe bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen wurde. Geldbußen können neuerdings auch für unerlaubte Werbeanrufe von Telefoncomputern verhängt werden. Bisher galt dies nur für unerlaubte Werbeanrufe von Personen. Für unerlaubte Werbeanrufe müssen Werbe-Firmen künftig Bußgelder von bis zu 300.000,- Euro hinnehmen. Bisher galt für derartige Fälle eine Obergrenze von 50.000,- Euro. Werbefirmen stehen damit noch mehr unter Druck.

Durch das neue Gesetz wurde auch § 97a des Urheberrechtsgesetzes wie folgt geändert:

  • (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro,
  • wenn der Abgemahnteeine eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  • nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
  • Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Weil die Rechtsprechung derartige “besonderen Umstände” gerne unterstellt und von vornherein nicht absehbar ist, wann derartige besondere Umstände vorliegen sollen, bleiben Abmahnungen gefährlich.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verschärft damit die Gangart gegen Unternehmer ohne Verbraucher vollumfänglich vor Abmahnungen zu schützen. Wer weiss, dass schon ein kleines Werbebanner auf der Homepage für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit sprechen kann, erkennt weitere Abzockschlupflöcher. Deshalb könnte eine Postadresse im Ausland im eigenen Briefkopf oder im Impressum der eigenen Webseite durchaus nützlich sein.

Mittwoch, 25. September 2013

Postfach im Ausland

Wenn man im Internet nach den Stichworten "Postfach Ausland" sucht, wird man schnell in einem Forum fündig. Dort heißt es:

Wie komme ich an ein Postfach im Ausland

Hallo,

hat einer von euch Ahnung wie ich an ein Postfach (POBox) im Ausland rankomme!!! Es sollte Online abzuschließen sein damit man nicht ins Ausland reisen muß und es sollte kostengünstig sein. bzw. weiß jemand was über Briefkasten firma wie man die anmeldet. es sollte in Japan Sein.

Danke

Eine "schlaue" Antwort folgt sofort:

Re: Wie komme ich an ein Postfach im Ausland

ich glaub den geldwäschekurs gibt es hier nur im set, zusammen mit dem steuerhinterziehungsseminar. es findet einmal monatlich im localen finanzamt statt, komm einfach mal vorbei und bring deine unterlagen mit. meld dich bei der frau am empfang und schildere ihr dein vorhaben, man wird sich dann um dich kümmern.

Mittlerweile wird selbst die in Deutschland noch vorhandene Restfreiheit als derart fernliegend empfunden, dass bereits der geäußerte Wunsch nach einem Postfach im Ausland unweigerlich mit der Vorstellung verknüpft wird, dieses Begeheren sei nur mit krimineller Energie zu erklären. Dies ist natürlich falsch, wie schon die Antwort des zu Unrecht ins Zwielicht Gerückten belegt:

Re: Wie komme ich an ein Postfach im Ausland

was hast du den für Fantasien ich möchte nur 1 .jp domain registrieren und dafür braucht man eine adresse in japan.

Tatsächlich ist das Anmieten oder Vermieten von einem Postfach im Ausland genauso legal wie das An- und Vermieten einer Wohnung im Ausland. Niemand wird den Vermieter eines Apartments dafür verantwortlich machen, wenn der Mieter in seinen vier Wänden Bomben bastelt. Ein Postfach dient schlicht dem Empfang von Post und eine Wohnung ist zum Wohnen. Illegale Aktivitäten sind durch die Nutzung von einem Postfach genauso wenig zu erwarten, wie durch die Nutzung eines Mietwagens oder eines Hotelzimmers. Weder Mieter noch Vermieter müssen sich einem Generalverdacht der Unterstützung krimineller Aktivitäten wegen der An- und Vermietung von einem Postfach im Ausland ausgesetzt sehen.
  

Europäische Union erpresst Kroatien - Gesetz wird geändert, Fördermillionen fliessen!


Kroatien hatte drei Tage vor seinem EU-Beitritt am 1. Juli 2013 ein Gesetz verabschiedet, wonach die Gültigkeit europäischer Haftbefehle auf die Zeit für nach August 2002 begangene Straftaten begrenzt wird. Dadurch wurden für die europäische Strafverfolgung u.a. die Zeit der Balkan-Kriege von 1991 bis 1995 ausgenommen. Das Gesetz schützt derzeit zahlreiche Verbrecher in Kroatien vor der Auslieferung in EU-Länder. Der kroatische Justizminister Orsat Miljenic hat jetzt zugesagt, das umstrittene Gesetz "rasch und bedingungslos" zu ändern, damit 80 Millionen Euro Fördergelder nicht eingefroren werden. Bis zum 6. September hatte Kroatien 121 Ersuche auf Grundlage von einem Europäischen Haftbefehl erhalten, teilte die EU-Kommission unter Berufung auf kroatische Angaben mit. Davon betrafen 23 Haftbefehle vor August 2002 begangene Straftaten. Der Vollstreckung von mehr als zwanzig europäischen Haftbefehlen kommt Kroatien derzeit nicht nach. Das dürfte sich nun ändern. Ein schönes Beispiel, mit welcher Macht die Europäische Union ihre Interessen durchsetzt. Mittelfristig wird man sich der Machtmaschine Europa nur durch die Verlagerung seines Lebensmittelpunktes auf einen anderen Kontinent entziehen können.

Dienstag, 24. September 2013

Studenten im Netz: Wer das Urheberrecht verletzt, kann bestraft werden.

Ein schöner Artikel in der "ZEIT" bringt klar zum Ausdruck, dass heute jeder im Netz Agierende einem hohen Risiko von Abmahnungen oder gar Klagen ausgesetzt ist. "Studenten streamen ganze Vorlesungen, laden Lernmaterial im Netz hoch oder schneiden Vorträge mit. Vorsicht: Wer das Urheberrecht verletzt, kann hart bestraft werden." schreibt ZEIT-Autor Jonas Krumbein. Recht hat er, der Jonas. Wie man dem gefrässigen Walfisch abseits einer selbstverordneten Volllähmung entkommen kann, verschweigt Jonas allerdings. Wir wollen es hier tun: Sich nicht erwischen lassen lautet die Devise der Kommentatoren des Artikels. Alter Hut im neuen Gewand!

Montag, 23. September 2013

Gläsernes Europa - Abmahnparadies Europa

Die europäische Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Damit gibt es europaweit kein Entkommen vor Abmahnungen. Denn natürlich müssen nun auch deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel beispielsweise über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten, denn die Impressumspflicht im Onlinehandel besteht auch in Großbritannien auf folgenden europarechtskonformen Vorschriften: Die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“ und Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008. Nach Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen Onlinehändler mit Niederlassung in Großbritannien zum Impressum folgende Mindestangaben machen:
  • Vollständiger Name
  • Vollständige postalische Adresse
  • Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen
  • Im Register eingetragener Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Wenn es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt, ist dies anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muss dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden.
  • Die Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. 
Fazit: Glauben Sie nicht daran, in Europa per Internet Geschäftsideen durchsetzen zu können, ohne eine prall gefüllte Kriegskasse für Auseinandersetzungen mit abmahnfreudigen Mitbewerbern zu haben.

Samstag, 21. September 2013

"Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt Abmahnungen schreibt. Es wäre nur Deine Schuld, wenn eine auch bei Dir ankommt"

Am 20.09.2013, kurz nach 22:00 hat das Management der “Ärzte” die Piratenpartei abgemahnt. Mit Frist zum 21.09.2013 um 15:30 soll die Partei es unterlassen, ein Bild zu verbreiten, auf welchem die Titelzeile des Songs “Deine Schuld” zu sehen ist. Dieser lautet "Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist, wie sie ist. Es wär nur Deine Schuld, wenn Sie so bleibt."

Alles, was mir zu dieser Abmahnung einfällt, ist der Titel dieses Postings und natürlich ein Hinweis auf einen älteren Blogeintrag. Gute Nacht Deutschland!

Freitag, 20. September 2013

NSA-Skandal: Deutschland und Europa opfern Ihre Ideale, Lateinamerika bietet USA die Stirn

Spionage durch die US-amerikanische National Security Agency (NSA) - Südamerika klagt an

„Wir weisen das Abhören unserer Telekommunikation und das Ausspionieren der Aktivitäten unserer Nationen entschieden zurück“, verlautete es in der Abschlusserklärung des Gipfeltreffens der südamerikanischen Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft Mercosur. Der Mercosur wurde 1991 von Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay gegründet. Venezuela ist seit Juli 2012 Vollmitglied. Die fünf Mitgliedsstaaten haben über 270 Millionen Einwohner und erwirtschaften ein Bruttoinlandsprodukt von etwa 1,2 Billionen Dollar. Das entspricht 83 Prozent der Wirtschaftsleistung von ganz Südamerika. „Es handelt sich um ein inakzeptables Verhalten, das unsere Souveränität verletzt und den Beziehungen der Länder schadet,“ erklärten die Staatsoberhäupter von Argentinien, Brasilien, Venezuela und Uruguay nach einem Gipfeltreffen am Freitag den 12.07.2013.

Die Regierungschefs wiesen jeden Versuch eine Staates zurück, einen anderen Staat unter Druck zu setzen, zu schikanieren oder zu kriminalisieren, falls er von seinem souveränen Recht Gebrauch mache, Asyl zu gewähren. „Wir haben im Mercosur das Recht auf Asyl als ein grundlegenden Recht bekräftig," sagte Venezuelas Präsident Nicolás Maduro im Hinblick auf sein Asylangebot an Edward Snowden und schlug die Einrichtung einer juristischen Kommission vor, bei der die USA wegen ihrer Spionage angeklagt werden sollen." Die weltweit marktbeherrschende Hard- und Software amerikanischer IT-Konzerne ist mit Möglichkeiten für Datenspionage versehen. Auch die Vereinten Nationen wurden entgegen internationalen Garantien ausgespäht. Selbst die Botschaften befreundeter europäischer Staaten werden ausgehorcht. Für die Freiheit im Internet ist die USA verloren, Europa scheint verloren und Südamerika präsentiert sich als vielversprechender Ausweg.

Die Geschäftsidee im Internet - hohes Risiko in Europa

Ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen versteigerte auf seiner Internetseite hauptsächlich elektronische Produkte und machte Werbung für diese Versteigerungen im Internet. Bei der Versteigerung lief für jedes Produkt eine Zeituhr rückwärts. Gebote waren nur vor Ablauf der Zeituhr durch den Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Die Gebotspunkte mussten zuvor von den Teilnehmern der Versteigerung gekauft werden. Ein Gebotspunkt kostete, je nach der Anzahl der insgesamt erworbenen Gebotspunkte, zwischen 0,60 und 0,75 EUR. Durch den manuell oder automatisch möglichen Einsatz eines solchen Gebotspunktes erhöhte sich der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR. Zugleich verlängerte der Einsatz eines Gebotspunktes die Versteigerung um 20 Sekunden, so dass die anderen Teilnehmer der Auktion die Zeit erhielten, das bislang höchste Gebot noch einmal zu überbieten. Der Teilnehmer, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hatte, gewann die Auktion und erwarb das Recht, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Eine Rückerstattung der Kosten für die erworbenen und eingesetzten Gebotspunkte erfolgte nicht.

Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg bewertete dieses Geschäftsmodell mit Urteil vom 23. Mai 2013 zum Az. 6 S 88/13 als verbotenes Glücksspiel: Eine Countdown-Auktion im Internet, bei der mit der Abgabe eines zuvor entgeltlich erworbenen Gebotsrechts der Gebotspreis um 0,01 EUR erhöht und zugleich die Dauer der Auktion um eine bestimmte Restzeit (20 Sekunden) verlängert wird und derjenige Teilnehmer gewinnt, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hat, sei Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV n.F.

Die ausländische Konzession für das Unternehmen aus Großbritannien reichte nicht. Eine Erlaubnis konnte nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. nicht erteilt werden. Hinsichtlich des Internetverbots für öffentliches Glücksspiel auf Grund des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 111) und des erkennenden Senats (vgl. etwa: Beschluss des Senats vom 16.11.2011 - 6 S 1856/11 -) anerkannt, dass es mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar ist, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist.

Die angebliche Dienstleistungsfreiheit in Europa war für diese Geschäftsidee wertlos, ein deutsches Verbot dagegen zulässig und begründet. Eine Geschäftsidee im Internet aus Europa heraus realisieren zu wollen, stellt sich damit wieder einmal als ein hohes Risiko dar.

Samstag, 14. September 2013

Postadresse im Ausland


Sich selbst auf dem Silbertablett dem ausgehungerten Abmahnpöbel präsentieren oder dem europäischen Irrsinn den Rücken kehren und eine Postadresse im Ausland mieten? Vor dieser Entscheidung stehen nicht wenige freiheitsliebende Mitbürger oder Netzunternehmer, welche sich immer mehr einem Vorschriftenwirrwarr ausgeliefert sehen, das selbst der Gesetzgeber nicht mehr beherrscht.

Unvergessen ist die gesetzgeberische Meisterleistung, als der amtliche Mustertext einer Widerrufsbelehrung der Bundesregierung, den auch viele Branchenführer verwendeten, nach verschiedentlich vertretener Ansicht rechtswidrig war. So führte das Landgericht Köln zum Az.: 31 O 13/07 mit Beschluss vom 20.03.2007, aus, dass auch die Übernahme des Wortlauts der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gegen einen Abmahner nichts nützen konnte, weil § 14 Abs. 1 BGB-InfoV lediglich auf das Muster nur für Widerrufsbelehrungen in Textform verwies. Dass für die Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG maßgeblich auf § 312 d Abs. 2 BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV abzustellen war, ergab sich demnach auch aus dem Sinn und Zweck der bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen modifizierten Widerrufsfrist.

Die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist in § 312 d Abs. 2 BGB, dass die Ware beim Kunden eingegangen ist, diene dem Schutz des Verbrauchers um sicherzustellen, dass dieser die im Internet bestellte – vor dem Kauf nicht unmittelbar besichtigte - Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen könne. Dementsprechend sei der Schutz von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu versagen, wenn sich ein Fehler konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirke. Weil aber der auf die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung vertrauende Kunde deshalb davon ausgehen werde, dass ihm eine geringere Zeitdauer zum Widerruf verbleibe, als es das Gesetz tatsächlich vorsehe, sei deren Verwendung wettbewerbswidrig.

Für die Berechtigung des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sei unerheblich, ob auf die umfassende Gesetzeskonformität und Vollständigkeit des Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vertraut werde, denn der Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG setzte lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraus. Ein etwaiger Verbotsirrtum, ob vorwerfbar oder nicht, sei daher unbeachtlich. Alles klar? Mit anderen Worten: Selbst wenn der Gesetzgeber die Orientierung verliert, rechtswidrige Muster verbreitet und sich der Unternehmer auf die Gültigkeit des Gesetzes verlassen hat, müssen Abmahnkosten an den Abmahnhai gezahlt werden. Deshalb: Raus aus dem Land der Meinungs- und Unternehmerfeinde.

Abmahnparadies Deutschland: Werbeanzeige muss Impressum beinhalten

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat einem klagenden Abmahner Abmahnkosten per Urteil, Az.: 6 U 28/12, zugesprochen, weil die Identität und Anschrift des beklagten Unternehmens in einer Werbeanzeige nicht zu sehen war.

Der Kläger beanstandete eine Werbeanzeige für zwei „Mini-Kreuzfahrten“ und eine „Oslo-Städtereise“ als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte in dieser Anzeige weder ihre genaue Identität noch ihre Anschrift angegeben hat. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat der Kläger die Beklagte vorprozessual abgemahnt. Neben Unterlassung der Werbung fordert er den Ersatz von Abmahnkosten.

Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen, indem sie gegenüber Verbrauchern in der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige eine „Oslo-Städtreise“ und zwei „Mini-Kreuzfahrten“ beworben hatte, ohne in dieser Anzeige ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens zu nennen.

Die Werbung verstosse gegen § 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist. Mit Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG treffe die Beklagte die Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach sie die Identität und Anschrift ihres Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen hat. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Identität und die Anschrift der Beklagten werden dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht, dass die Beklagte in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer nennt. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (Pfeifer, in: Fezer, UWG, 2. Auf.. 2010, § 5a Rn. 50). Die Regelung verfolgt weiter den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen, an die ggfs. eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012, 6 W 72/12 zit. nach juris Rn. 15).

Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich das Fehlen der Anschrift und der Identitätsangabe auf die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung auswirkt, kommt es nicht an, denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rdnr. 5, 57). Dies folgt aus dem Zusammenspiel mit § 5a Abs. 2 UWG, denn mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt (Bornkamm, WRP 2012, 1, 5).

Die Abmahnkosten könne der Kläger aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen, weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war. Die vom Abmahner substantiiert dargelegte Höhe der Abmahnkosten hatte die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Konsequenz: Radikales Outsourcing von Verantwortlichkeiten ins Ausland.

Abmahnungen auf ebay wegen Verstosses gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Deutschland leidet weiter unter der Krankheit namens Abmahnung. Einige kranke Geister haben jetzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Basis von Abmahnungen über ebay auserkoren. "Zuverlässiger und empfehlenswerter Käufer" lauten zahlreiche Bewertungen - Darin soll eine Diskrimierung von Käuferinnen liegen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz strebt den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr an. Nach § 19 AGG ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen unzulässig. Wer nun ohne weiteres die männliche Form "Käufer" bei der Bewertung wählt, könnte Opfer einer Abmahnung werden. Deutschland und Europa sind krank und leiden weiter. Vermeiden Sie eine Ansteckung und umgehen Sie die Infektionszone durch ein Postfach im Ausland.

Montag, 9. September 2013

Was nützt eine Auslandsadresse in Europa? Die europäische Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Zivilrecht

Die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken ist in Zivil- und Handelssachen in den EU-Ländern mit Ausnahme Dänemarks durch die europäische Gesetzgebung stark vereinfacht worden. Im Vergleich zu den nationalen Zustellungsverfahren sind für die Zustellungen von Klagen und Urteilen nur höhere Verfahrenskosten und eine längere Verfahrensdauer zu erwarten. Die zentralen Vorschriften birgt die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO). Zur Durchführung dieser Verordnung wurden in jedem EU-Mitgliedstaat Empfangs- und Übermittlungsstellen benannt. Soll eine Klageschrift oder ein deutsches Urteil in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden, muss sich der Kläger an die Übermittlungsstelle in Deutschland wenden, welche das Urteil zur Zustellung an die Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats versendet. Dem Schriftstück ist ein vom Kläger auszufüllender Zustellungsantrag beizufügen, der auch die Zustellungsart bestimmt. Beglaubigungen oder weitere Formalitäten sind wegen der europaweit anerkannten Empfangs- und Übermittlungsstellen nicht erforderlich. Die Empfangsstelle bestätigt den Erhalt des Urteils und veranlasst dann die Zustellung des Schriftstücks nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats. Die Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke ist das für die Zustellung zuständige Gericht. In der Regel wird dies das örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht in Deutschland sein. Der Empfänger hat das Recht, die Annahme des zuzustellenden Urteils zu verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache seines Landes oder nicht in einer ihm verständlichen Sprache geschrieben ist. Es ist daher empfehlenswert, das zuzustellende Schriftstück gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in der Landessprache des EU-Mitgliedsstaats, in welchem zugestellt werden soll, einzureichen. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren Landessprachen ist zu überprüfen, welche Sprache im Bezirk der zu erfolgenden Zustellung für die gerichtliche Zustellung von Schriftstücken zulässig ist. Bei erfolgreicher Zustellung versendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle eine Zustellungsbescheinigung. Wird im folgenden Verfahren ein Urteil erlassen, stellt das Gericht von Amts wegen die ordnungsgemäße Zustellung der Klage fest. Innerhalb der Europäischen Union ist die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Zivilrecht durch die Europäische Zustellungsverordnung weitgehend unproblematisch geworden und eine Auslandsadresse in Europa für verschiedene Geschäftszweige weitgehend wertlos. Eine Geschäftsadresse im Ausland jenseits der Europäischen Union ist insoweit für nachweisliche Zustellungen nicht so einfach zu erreichen.

Sonntag, 8. September 2013

Markendschungel Deutschland - Raubritter regieren die Geschäftswelt


Ein Wirt aus Bayern hat Anfang 2013 bei der Konkurrenz mit einer Abmahnung Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen von bis zu 2000,- Euro wegen der Weltuntergangs-Partys, die sie veranstaltet hat, gefordert. Der bayrische Abmahnwirt hatte sich im März 2012 den Begriff „Weltuntergang“ für den Bereich Gastronomie beim Deutschen Patent- und Markenamt in München schützen lassen. Allerweltsbegriffe wie "Weltuntergang" können in Deutschland tatsächlich als Marke eingetragen werden. Es kommt vor allem darauf an, für welchen Bereich. „Jeder kann ein Wort schützen und als Marke eintragen lassen“, erklärt Bettina Berner, Sprecherin des Deutschen Patentamts. Es gebe 45 verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen. Das Amt habe geprüft, ob das Wort „Weltuntergang“ für den Gastronomiebereich schutzfähig ist. Der Markenprüfer ist nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „Weltuntergang“ diesen Bereich nicht beschreibt und daher als Marke zulässig ist“. Ein Grund mehr, sich nach einer Geschäftsadresse im Ausland ausserhalb des Einflusses der Abmahnrepublik Deutschland und der Europäischen Union umzusehen.


Samstag, 7. September 2013

G20-Gipfel beschliesst weltweiten Zugriff und Austausch der Steuerdaten der Bürger

Im Schatten des Kriegsgetöses gegen Syrien hat der G 20-Gipfel eine weitreichende Entscheidung getroffen: In Zukunft werden die Steuer-Daten jedes einzelnen Bürgers weltweit verfügbar gemacht. Vordergründig geht es um Steuerflucht. Tatsächlich geht es darum, dass die Staaten-Gemeinschaft die lückenlose Kontrolle über die finanziellen Verhältnisse jedes einzelnen Bürgers übernehmen wird. Der Gipfel markiert einen Meilenstein auf dem Weg zur umfassenden Enteignung der Bürger.

Weiterlesen:  http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/09/07/g-20-gipfel-beschliesst-globalen-zugriff-auf-die-vermoegen-der-buerger/comment-page-10/#comment-273036

Abmahnrepublik: Fehler in der E-Mail-Adresse kann zur Abmahnung führen

Wer sich mit der Wahnsinnsrechtsprechung zur Werbung per E-Mail nicht auskennt, wird es kaum glauben können. Doch schon eine einzige verirrte Werbe-E-Mail kann zu Abmahnungen und Klagen führen. Ein Übertragungsfehler, ein bisschen Pech und eine aus den Fugen geratene Regelungswut kostete Tausende:

Der Beklagte wollte einen Lagerverkauf per E-Mail bewerben und versandte zu diesem Zweck an Kunden einen Newsletter. Zu diesen Kunden gehörte Herr X., der seine Einwilligung in die Werbung per E-Mail am Telefon erteilte hatte. Offenbar ist jedoch bei der Übertragung der E-Mail-Adresse in das System der Beklagten ein Fehler passiert. Bekommen hat den Newsletter jedenfalls auch der Kläger, ein Anwalt. Dieser ist ausschließlicher Inhaber einer geschäftlich genutzten Domain und leitet über eine „Catch-All-Funktion“ alle an diese Domain gesendeten E-Mails in sein Postfach um.

Den Domaininhaber erreichten also nicht nur E-Mails, die an von ihm tatsächlich eingerichtete E-Mail-Adressen adressiert waren, sondern alle E-Mails, die an seine Domain gerichtet waren. So erreichte ihn auch der Newsletter der Beklagten. Einen geschäftlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten gabe es ebensowenig wie eine Einwilligung zur Zusendung.

Weiterlesen, wundern und handeln!

Freitag, 6. September 2013

Missbrauch bei Abmahnungen kein Einzelfall - Anwälte oft nur auf Gebührenfang!

So lehnte auch das Landgericht Mainz eine Forderung wegen missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht im Bereich der Branche KfZ-Teile ab (Az.: 10 HK O 79/10, Urteil vom 03.05.2011) und entlarvte die Abmahnpraxis als rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers:

"Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, nämlich vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.Beruft sich ein Beklagter auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, ist es grundsätzlich seine Sache, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so ist es Sache des Klägers, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Randnr. 4.25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Der Beklagte hat hinreichend Tatsachen dargetan, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sprechen.Nach dem Vorbringen des Beklagten ist von einer Zahl von mindestens 70 Abgemahnten auszugehen. Im Schriftsatz vom 12.4.2011 hat er 47 Abmahnungen (davon 17 im Monat Mai 2010) konkret nachgewiesen. Von daher ist es mehr als plausibel, von einer Zahl von deutlich mehr als 70 Abmahnungen aus zugehen. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass nicht etwa der Kläger die Verstöße recherchiert habe, sondern der diesen damals vertretende Rechtsanwalt Enzmann dies getan habe und dass der Inhalt der Abmahnungen von allenfalls geringer wirtschaftlicher Relevanz sei, da sie sich nicht etwa auf irreführende oder vergleichende Werbung bezögen, sondern stets und fast ausschließlich auf Details in der Widerrufsbelehrung bzw. den Vorgaben der BGB-Info-Verordnung; hierdurch werde der Kläger selbst in keiner Weise wirtschaftlich tangiert, da insoweit allenfalls ein den Verbraucher benachteiligendes Verhalten vorliegen könne.

Der Kläger ist dem substantiiert nicht entgegengetreten. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 11.2.2011 erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, an einem konkreten Vortrag mangelt es. Im Schriftsatz vom 8.3.2011, mit dem er seine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Verhandlungstermin vom 22.3.2011 beantragt hatte, hat er vorgetragen, dass er selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes nur wenig beitragen könne, da die Abmahnangelegenheit von seinem früheren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen selbständig bearbeitet worden sei; dies sei zwar in seinem Namen geschehen, jedoch könne er zu den einzelnen Verstößen nur wenig aussagen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er bzw. Rechtsanwalt Enzmann für ihn ca. 20 bis 30 Abmahnungen ausgesprochen habe, genau wisse er das aber nicht.Bei dieser Sachlage ist von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG auszugehen. Es spricht alles dafür, dass Rechtsanwalt Enzmann das Abmahngeschäft „in eigener Regie” betrieben hat. Dies ist ein gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vergleiche Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Randziffer 4.12).

Das Gebührenerzielungsinteresse wird auch belegt durch das Angebot des Rechtsanwalts Enzmann in den jeweiligen Abmahnschreiben an die jeweiligen Abmahngegner, für diese tätig zu werden: „Gern sind wir Ihnen bei der Richtigstellung Ihres Internetauftrittes behilflich und reichen auch unverbindlich aktuelle AGB per Mail. Bitte beachten Sie bei Ihrem Internetauftritt die Umstellung der Widerrufsbelehrung zum 11.6.2010!” Dieses Vorgehen ist nicht nur unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG (vergleiche Beschluss des OLG Hamm vom 7.9.2010 -1-4 U 126/10 -), sondern verdeutlicht auch, dass für den Verfasser des Schreibens finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und für ihn mögliche Interessenkonflikte nicht von Belang sind. Schließlich hat der Kläger in keinem einzigen Fall ein konkretes wirtschaftliches Interesse dargetan."

Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Allerdings werden Abmahner in Deutschland nur in den seltensten Fällen gestoppt!

Dienstag, 3. September 2013

Abmahnwahnsinn ohne Grenzen

Sie betreiben eine Hobby-Website ohne jegliche kommerzielle Interessen? Für den Abmahnhai ist dies kein Problem, er fischt in den Tiefen Ihrer Website und findet garantiert einen leckeren Happen. So ging es dem Betreiber der Fanseite www.comedix.de: "Das Asterix-Archiv Comedix.de existiert nun seit 14 Jahren und in den Tiefen des Systems hat eine Bildagentur eine nicht von mir lizenzierte Fotografie gefunden, die nun über eine Kanzlei entsprechend abgemahnt wird. Für mich war in den letzten Jahren das Urheberrecht immer im Fokus und ich habe sehr viele Genehmigungen für die Verwendung von Texten und Bildern angefragt und bekommen. Dass sich das bei mir verwendete Bild nun doch finden ließ, ist mehr als unglücklich. Ich bin mir bewusst, dass das ein Fehler war, doch ich verstehe nicht, warum es keine gütige Einigung für eine private Seite ohne jede finanziellen Interessen geben kann. Ich lasse mich bereits anwaltlich beraten, trotzdem werden massive Kosten (nach Erstauskunft bis zu 3.000 Euro) auf mich zukommen. Mit dem ersten Schrecken habe ich schon die Einstellung meiner Asterix-Seite ins Auge gefasst, denn auch meine Motivation bekommt hiermit einen schweren Schlag, vom Finanziellen ganz zu schweigen." Der Betreiber macht weiter, obwohl er überlegt hatte, ob ihm sein Hobby das Abmahnrisiko überhaupt noch wert sei. Die Seite exsitiert wohl heute nur noch, weil der hungrige Abmahnhai sich mit einem Häppchen zufrieden gab, denn der Rechteinhaber hatte in diesem Fall berücksichtigt, dass nach § 97a Abs. 2 UrhG in einfach gelagerten Fällen bei nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Geltendmachung von Anwaltskosten für die erste Abmahnung auf 100 EURO begrenzt ist. Wollen Sie als Websiteninhaber lieber ein blaues Auge durch eine Abmahnung vermeiden?

Sonntag, 1. September 2013

Das Impressum einer Website - Fallstrick für Abmahnungen


Abmahnparadies Deutschland - schon das Impressum kann "tödlich" sein. Sie verdienen 300,- € mit einem kleinen Shop und die mit der ersten Abmahnung ins Haus flatternde Anwaltsrechnung beträgt 1.500,- €. Seien Sie vorsichtig oder suchen Sie eine interessante Dauerlösung!

Samstag, 31. August 2013

Europaweite Abmahngefahr für deutsche Händler

Abmahnungen können Händler auch dann treffen, wenn der deutsche Shop einen Auslandsbezug aufweist. Die Wettbewerbszentrale verschickte schon vor Jahren eine Abmahnung, in welcher ein aus Deutschland betriebener, nur auf Frankreich ausgerichteter Shop mit deutschem Impressum, in Deutschland nach französischem Recht abgemahnt wurde. "Irrsinn Europa" ist damit schon lange auch eine Gefahr für deutsche Shop-Betreiber. Abmahnungen werden europaweit verschickt. Es ist Zeit, die richtige Antwort zu geben!

Abmahnung wegen unklarem Impressum auf Facebook

Regelungswut in Deutschland: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Wenn bei einem Facebook-Auftritt lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar ist, weil man nur über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum kommt, ist die leichte Erkennbarkeit damit nicht gegeben. Denn die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wer glaubt, der Abmahn-Wahnsinn in Deutschland würde vor Facebook halt machen, irrt. Es gibt nur eine Lösung: Die Auslandsadresse!

Freitag, 30. August 2013

Keine Pflicht zum Impressum für Diensteanbieter im Ausland auch bei Angebot in Deutschland


Selbst im hoch abmahngefährdeten Deutschland und der Europäischen Union sind ausländische Diensteanbieter von ausserhalb der EU aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG (Impressumspflicht) einzuhalten. Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meint die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Wirkt sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, so besteht die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaubt dagegen eine einheitliche Beurteilung (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Danach soll jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspricht; er übernimmt also die Aufsicht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürfen nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Daher ist für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das Herkunftslandsprinzip erstreckt sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Es modifiziert daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genügt, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspricht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das Herkunftslandprinzip bewirkt mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden können (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip gilt zwar nicht für Anbieter aus Drittstaaten (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Dies führt aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO sind die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit schützt eine Adresse ausserhalb der Europäischen Union auch in Deutschland vor Abmahnungen. (vgl. Landgericht Siegen, Urteil zum Az.: 2 O 36/13)

Pflicht zu einem Impressum auf einer Webseite in Deutschland

Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen, in welchem der für den Inhalt der Website Verantwortliche genannt wird. Bei Veröffentlichungen im Internet spricht man von Anbieterkennzeichnung. Das Telemediengesetz (TMG) sieht folgendes vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Das Bundesministeriums der Justiz weist darauf hin, dass nur solche Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Nicht erheblich ist jedoch, ob die Webseite kommerziellen Charakter hat, denn es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten. Laut Ministerium spielt es auch keine Rolle, ob die Seite von einer Privatperson oder von einem Unternehmen betrieben wird. Demnach ist die Impressumspflicht des Telemediengesetzes (TMG) schon dann gegeben, wenn es theoretisch möglich wäre, dass mit einer Webseite durch Einsatz von Werbebannern oder ähnlichen Mitteln Einnahmen erzielt werden. Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Nur Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Hintergrund haben sind von der Anbieterkennzeichnungspflicht ausgenommen.