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Montag, 9. September 2013
Was nützt eine Auslandsadresse in Europa? Die europäische Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Zivilrecht
Die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken ist in Zivil- und Handelssachen in den EU-Ländern mit Ausnahme Dänemarks durch die europäische Gesetzgebung stark vereinfacht worden. Im Vergleich zu den nationalen Zustellungsverfahren sind für die Zustellungen von Klagen und Urteilen nur höhere Verfahrenskosten und eine längere Verfahrensdauer zu erwarten. Die zentralen Vorschriften birgt die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO). Zur Durchführung dieser Verordnung wurden in jedem EU-Mitgliedstaat Empfangs- und Übermittlungsstellen benannt. Soll eine Klageschrift oder ein deutsches Urteil in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden, muss sich der Kläger an die Übermittlungsstelle in Deutschland wenden, welche das Urteil zur Zustellung an die Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats versendet. Dem Schriftstück ist ein vom Kläger auszufüllender Zustellungsantrag beizufügen, der auch die Zustellungsart bestimmt. Beglaubigungen oder weitere Formalitäten sind wegen der europaweit anerkannten Empfangs- und Übermittlungsstellen nicht erforderlich. Die Empfangsstelle bestätigt den Erhalt des Urteils und veranlasst dann die Zustellung des Schriftstücks nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats. Die Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke ist das für die Zustellung zuständige Gericht. In der Regel wird dies das örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht in Deutschland sein. Der Empfänger hat das Recht, die Annahme des zuzustellenden Urteils zu verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache seines Landes oder nicht in einer ihm verständlichen Sprache geschrieben ist. Es ist daher empfehlenswert, das zuzustellende Schriftstück gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in der Landessprache des EU-Mitgliedsstaats, in welchem zugestellt werden soll, einzureichen. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren Landessprachen ist zu überprüfen, welche Sprache im Bezirk der zu erfolgenden Zustellung für die gerichtliche Zustellung von Schriftstücken zulässig ist. Bei erfolgreicher Zustellung versendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle eine Zustellungsbescheinigung. Wird im folgenden Verfahren ein Urteil erlassen, stellt das Gericht von Amts wegen die ordnungsgemäße Zustellung der Klage fest. Innerhalb der Europäischen Union ist die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Zivilrecht durch die Europäische Zustellungsverordnung weitgehend unproblematisch geworden und eine Auslandsadresse in Europa für verschiedene Geschäftszweige weitgehend wertlos. Eine Geschäftsadresse im Ausland jenseits der Europäischen Union ist insoweit für nachweisliche Zustellungen nicht so einfach zu erreichen.
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