Durch das neue Gesetz wurde auch § 97a des Urheberrechtsgesetzes wie folgt geändert:
- (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro,
- wenn der Abgemahnteeine eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
- nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
- Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Weil die Rechtsprechung derartige “besonderen Umstände” gerne unterstellt und von vornherein nicht absehbar ist, wann derartige besondere Umstände vorliegen sollen, bleiben Abmahnungen gefährlich.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verschärft damit die Gangart gegen Unternehmer ohne Verbraucher vollumfänglich vor Abmahnungen zu schützen. Wer weiss, dass schon ein kleines Werbebanner auf der Homepage für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit sprechen kann, erkennt weitere Abzockschlupflöcher. Deshalb könnte eine Postadresse im Ausland im eigenen Briefkopf oder im Impressum der eigenen Webseite durchaus nützlich sein.
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