Montag, 23. September 2013

Gläsernes Europa - Abmahnparadies Europa

Die europäische Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Damit gibt es europaweit kein Entkommen vor Abmahnungen. Denn natürlich müssen nun auch deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel beispielsweise über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten, denn die Impressumspflicht im Onlinehandel besteht auch in Großbritannien auf folgenden europarechtskonformen Vorschriften: Die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“ und Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008. Nach Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen Onlinehändler mit Niederlassung in Großbritannien zum Impressum folgende Mindestangaben machen:
  • Vollständiger Name
  • Vollständige postalische Adresse
  • Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen
  • Im Register eingetragener Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Wenn es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt, ist dies anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muss dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden.
  • Die Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. 
Fazit: Glauben Sie nicht daran, in Europa per Internet Geschäftsideen durchsetzen zu können, ohne eine prall gefüllte Kriegskasse für Auseinandersetzungen mit abmahnfreudigen Mitbewerbern zu haben.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen