Freitag, 6. September 2013

Missbrauch bei Abmahnungen kein Einzelfall - Anwälte oft nur auf Gebührenfang!

So lehnte auch das Landgericht Mainz eine Forderung wegen missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht im Bereich der Branche KfZ-Teile ab (Az.: 10 HK O 79/10, Urteil vom 03.05.2011) und entlarvte die Abmahnpraxis als rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers:

"Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, nämlich vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.Beruft sich ein Beklagter auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, ist es grundsätzlich seine Sache, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so ist es Sache des Klägers, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Randnr. 4.25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Der Beklagte hat hinreichend Tatsachen dargetan, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sprechen.Nach dem Vorbringen des Beklagten ist von einer Zahl von mindestens 70 Abgemahnten auszugehen. Im Schriftsatz vom 12.4.2011 hat er 47 Abmahnungen (davon 17 im Monat Mai 2010) konkret nachgewiesen. Von daher ist es mehr als plausibel, von einer Zahl von deutlich mehr als 70 Abmahnungen aus zugehen. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass nicht etwa der Kläger die Verstöße recherchiert habe, sondern der diesen damals vertretende Rechtsanwalt Enzmann dies getan habe und dass der Inhalt der Abmahnungen von allenfalls geringer wirtschaftlicher Relevanz sei, da sie sich nicht etwa auf irreführende oder vergleichende Werbung bezögen, sondern stets und fast ausschließlich auf Details in der Widerrufsbelehrung bzw. den Vorgaben der BGB-Info-Verordnung; hierdurch werde der Kläger selbst in keiner Weise wirtschaftlich tangiert, da insoweit allenfalls ein den Verbraucher benachteiligendes Verhalten vorliegen könne.

Der Kläger ist dem substantiiert nicht entgegengetreten. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 11.2.2011 erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, an einem konkreten Vortrag mangelt es. Im Schriftsatz vom 8.3.2011, mit dem er seine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Verhandlungstermin vom 22.3.2011 beantragt hatte, hat er vorgetragen, dass er selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes nur wenig beitragen könne, da die Abmahnangelegenheit von seinem früheren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen selbständig bearbeitet worden sei; dies sei zwar in seinem Namen geschehen, jedoch könne er zu den einzelnen Verstößen nur wenig aussagen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er bzw. Rechtsanwalt Enzmann für ihn ca. 20 bis 30 Abmahnungen ausgesprochen habe, genau wisse er das aber nicht.Bei dieser Sachlage ist von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG auszugehen. Es spricht alles dafür, dass Rechtsanwalt Enzmann das Abmahngeschäft „in eigener Regie” betrieben hat. Dies ist ein gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vergleiche Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Randziffer 4.12).

Das Gebührenerzielungsinteresse wird auch belegt durch das Angebot des Rechtsanwalts Enzmann in den jeweiligen Abmahnschreiben an die jeweiligen Abmahngegner, für diese tätig zu werden: „Gern sind wir Ihnen bei der Richtigstellung Ihres Internetauftrittes behilflich und reichen auch unverbindlich aktuelle AGB per Mail. Bitte beachten Sie bei Ihrem Internetauftritt die Umstellung der Widerrufsbelehrung zum 11.6.2010!” Dieses Vorgehen ist nicht nur unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG (vergleiche Beschluss des OLG Hamm vom 7.9.2010 -1-4 U 126/10 -), sondern verdeutlicht auch, dass für den Verfasser des Schreibens finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und für ihn mögliche Interessenkonflikte nicht von Belang sind. Schließlich hat der Kläger in keinem einzigen Fall ein konkretes wirtschaftliches Interesse dargetan."

Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Allerdings werden Abmahner in Deutschland nur in den seltensten Fällen gestoppt!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen