Donnerstag, 17. April 2014

Abmahnung gegen Xing-Profile, der deutsche Abmahnwahnsinn geht weiter

ERst vor kurzem werden Inhaber von Xing-Profilen abgemahnt, weil sie kein Impressum angegeben hatten. Nach dem Telemediengesetz (TMG) ist jeder Anbieter von Telemedien in Deutschland verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzuhalten. Das gilt auch für Facebook-Profile, wenn diese geschäftlich genutzt werden. Für ein Onlinegeschäftsnetzwerk wie Xing dürften  die gleichen Regeln gelten. Das Abmahnrisiko kann man verringern, indem man ein vollständiges Impressum angibt. Das Impressum auf Xing lässt sich eintragen, indem man sich eingeloggt und den Link "Impressum bearbeiten" anklickt.

In das Impressum gehört mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname. Daneben fordert das Gesetz eine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist daher nach § 5 Nr. 2 TMG zwingend. Seit durch das Internet und soziale Medien so gut wie jeder zum Anbieter von Informationen geworden ist, wird das geltende Recht der Abmahnung häufig dazu genutzt, um Firmen oder Personen abzumahnen und mit den Anwaltskosten zu belasten. Abmahnanwälte betreiben so teilweise ein regelrechtes Abmahngeschäft. Wir können nur dazu raten, den Geschäftssitz mit einer Adresse ins Ausland zu verlagern und dazu die ausländischen Angaben ins Impressum zu stellen. Dazu reicht im Zweifel auch eine Briefkastenfirma im Ausland.

Samstag, 12. April 2014

Redtube-Abmahnungen rechtswidrig - Abzockanwälte weiter auf freiem Fuss

Wegen der Massenabmahnungen wegen angeblich illegaler Porno-Streamings von Redtube-Nutzern hat das Amtsgericht Potsdam am Mittwoch mit einem Versäumnisurteil gegen die Firma The Archive AG festgestellt, dass diese keinen Unterlassungsanspruch und auch keinen Zahlungsanspruch gegenüber den abgemahnten Nutzern hat.

The Archive AG hat nach eigenen Angaben die alleinigen Verwertungsrechte für einige der auf RedTube abgerufenen Pornofilme. Das Versäumnisurteil ist erlassen worden, weil zur mündlichen Verhandlung weder ein Vertreter von The Archive noch von der sie vertretenden Kanzlei Urmann erschienen ist.

Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Anfang Dezember Tausende Nutzer wegen einer angeblich illegalen Nutzung der Streaming-Plattform Redtube abgemahnt. Das Landgericht Köln hatte erlaubt, die IP-Adressen von Redtube-Nutzern zu ermitteln. Inzwischen hat das Landgericht seine falsche Ansicht zur Herausgabe der Nutzerdaten korrigiert und die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Abmahn-Kanzlei. Das Justizministerium stellte unterdessen klar, dass das streamen von Videos keine Verletzung von Urheberrechten ist.

Die The Archive AG selbst war für Nachfragen in dem Fall nie zu erreichen, Reaktionen erfolgten dort weder auf Mails noch auf Anrufe. Die Website ist nicht erreichbar, das Telefon klingelt, aber es geht niemand ran. Es drängt sich auch im aktuellen Urmann-Fall ein Betrugsverdacht auf.

Dazu passt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Regensburger Rechtsanwalt Thomas Martin Urmann und Frank Oliver Drescher wegen versuchten Betrugs mit Abmahnungen durch die Kanzlei U + C Rechtsanwälte für die KVR Handelsgesellschaft mbH. Wenn sich der Vorwuf des Betruges gegen Frank Drescher und gegen Rechtsanwalt Thomas Urmann bewahrheiten, könnten eigene Schadensersatzansprüche der Abgemahnten gegen Frank Drescher und Thomas Urmann (U + C Rechtsanwälte) geltend gemacht werden. Bei der Staatsanwaltschaft Regensburg wird zum Aktenzeichens 103 Js 16997/12 ein Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Thomas Martin Urmann wegen versuchten Betruges geführt.

Deutschland und seine Abmahnanwälte, ein Drama in unendlichen Akten. Deshalb rechtzeitig über eine ladungsfähige Anschrift im Ausland nachdenken. Eine Auslandsadresse außerhalb der Europäischen Union schützt vor der Gier von Abmahnanwälten.

Donnerstag, 10. April 2014

BGH: Angabe der Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend, ABER ...

Nach dem Urteil des BGH vom 25. Januar 2012, Aktz.: VIII ZR 95/11, soll die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend sein. Die Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Jahr 2008. In diesem war in der Widerrufsbelehrung als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten war, die Postfachadresse des Anbieters angegeben. Das Urteil, wonach die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte, war jedoch ein Urteil zu alter Rechtlage. Nach der heutigen Rechtslage ist anders zu entscheiden, denn in § 360 BGB heisst es nun:

§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung

(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

Damit muss eine echte Adresse in der Widerrufsbelehrung enthalten sein und die Entscheidung des BGH vom 25. Januar 2012, Aktz.: VIII ZR 95/11, ist obsolet. Es darf auch eine Adresse im Ausland mit dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen sein, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist. Informieren Sie sich über eine Auslandsadresse.

Mittwoch, 2. April 2014

Lieber Jörg Lieberum,

Mensch Jörg, das hätte ich Dir gar nicht zugetraut. Der Lieberum mit Nutte, geladener Knarre und ´nem satten Handgeld von 30 Riesen auf der Flucht. Konntest den Hals nicht vollkriegen und hast dann noch eine Flucht hingelegt, die für einen biederen Amtsrichter einen Aufschrei der Achtung auslösen muss, jeden Kleinkriminellen allerdings die Hände über dem Kopf zusammenschlagen läßt. Wie konnten Dich die Zielfahnder so schnell in Mailand finden? Es musste natürlich das 4-Sterne-Hotel "Lloyd" in Mailand sein. Die kleine Rumänin hättest Du doch in jeder billigen Absteige bumsen können und die Flucht wäre vielleicht erfolgreich gewesen! Bei den Dingern die Du jahrelang im Landesjustizprüfungsamt gedreht hast, hätte jeder durchschnittliche Gangster längst einen Fluchtplan auf Tasche gehabt. Und Du? Hals über Kopf nach Italien, was für ein schwaches Bild! Hättest Du rechtzeitig meinen Blog gelesen, wäre Dir spätestens bei den Zeilen über den Kollegen Drach ein Licht aufgegangen: Südamerika und nicht Südeuropa. Na ja, was soll´s. Wirst ja nicht für ewig im Bau landen und jede Menge Vollhonks ans Messer liefern, die so blöd waren, die Formulierungen aus den Musterlösungen auch noch zu übernehmen. Das wird ein Heidenspass wenn ich daran denke, wie Du ein Spiesserleben nach dem anderen hochgehen läßt. Das Ding als Richter ist gelaufen. Aber anders als die Schwachmaten, die sich bei Dir eingekauft haben, kannst Du in spätestens 10 Jahren nochmal als Volljurist einsteigen, vielleicht gibt´s ja sogar ´ne Anwaltszulassung. Das kriegen die Jungs, die Du bald in die Tonne treten wirst, nicht mehr hin. Die sind auf Dauer ihr zweites Staatsexamen los und das Familienleben ist gleich mit im Eimer. Der Traum vom Reihenendhaus geplatzt. Also Jörg, alles Gute bei Deinem Prozess. Leicht wird´s nicht, schließlich hast Du die Säulen der Institution angekackt, die über Dich richten wird. Wie gesagt, in 10 Jahren kräht kein Hahn mehr danach und mit der fortschreitender EU-Erweiterung gibt´s auch für 60-jährige Ex-Knackis nocht genug junges Gemüse zum Vögeln. Aber bitte nicht wieder im Luxushotel, das lohnt sich nämlich nicht. Hau´ rein, ich muss jetzt zum Strand. (Foto: mugshot Jörg Lieberum, Milano)