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Freitag, 30. August 2013
Keine Pflicht zum Impressum für Diensteanbieter im Ausland auch bei Angebot in Deutschland
Selbst im hoch abmahngefährdeten Deutschland und der Europäischen Union sind ausländische Diensteanbieter von ausserhalb der EU aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG (Impressumspflicht) einzuhalten. Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meint die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Wirkt sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, so besteht die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaubt dagegen eine einheitliche Beurteilung (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Danach soll jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspricht; er übernimmt also die Aufsicht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürfen nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Daher ist für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das Herkunftslandsprinzip erstreckt sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Es modifiziert daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genügt, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspricht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das Herkunftslandprinzip bewirkt mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden können (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip gilt zwar nicht für Anbieter aus Drittstaaten (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Dies führt aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO sind die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit schützt eine Adresse ausserhalb der Europäischen Union auch in Deutschland vor Abmahnungen. (vgl. Landgericht Siegen, Urteil zum Az.: 2 O 36/13)
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