Sonntag, 20. Juli 2014

Deutscher Waffenexport: Dschihadisten

Das neuste Exportgut an waffenfähigem Material hat zwei Beine, jedenfalls wenn es von Deutschland aus auf die Reise in Richtung Syrien geht. Das kann schon anders sein, wenn es auf die Rückreise geht. Von Einbeinigen Rückkehrern ist derzeit wenig bekannt, aber seit Ausbruch des Konfliktes in Syrien sind von mehr als 320 in Richtung Syrien ausgereisten deutschen Dschihadisten etwa 100 wieder in Deutschland. Um den zweibeinigen Exportkämpfer in seiner Freizügigkeit zu beindern, sollten schon terroristische Vorbereitungshandlungen im Inland unter Strafe gestellt werden und so wurde 2009 der Straftatbestand der „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ in § 89a StGB geschaffen. Natürlich sind die strafrechtlichen Hürden derart hoch, dass das Gesetz als solches nah am Rand der Sinnlosigkeit anzusiedeln ist. Allein die Strafbarkeit nur für den Fall vorzusehen, dass jemand eine gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben gerichtete Tat begeht, ist für die Anklagebehörde eine kaum zu nehmende Hürde. Villeicht wohnt der Vorschrift ja auch das politische Ziel inne, Dschihadisten regelmäßig in den Krieg ziehen zu lassen, in der Hoffnung, dass eine Rückereise in vielen Fällen allenfalls im Sarg erfolgen wird.