Samstag, 31. August 2013

Europaweite Abmahngefahr für deutsche Händler

Abmahnungen können Händler auch dann treffen, wenn der deutsche Shop einen Auslandsbezug aufweist. Die Wettbewerbszentrale verschickte schon vor Jahren eine Abmahnung, in welcher ein aus Deutschland betriebener, nur auf Frankreich ausgerichteter Shop mit deutschem Impressum, in Deutschland nach französischem Recht abgemahnt wurde. "Irrsinn Europa" ist damit schon lange auch eine Gefahr für deutsche Shop-Betreiber. Abmahnungen werden europaweit verschickt. Es ist Zeit, die richtige Antwort zu geben!

Abmahnung wegen unklarem Impressum auf Facebook

Regelungswut in Deutschland: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Wenn bei einem Facebook-Auftritt lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar ist, weil man nur über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum kommt, ist die leichte Erkennbarkeit damit nicht gegeben. Denn die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wer glaubt, der Abmahn-Wahnsinn in Deutschland würde vor Facebook halt machen, irrt. Es gibt nur eine Lösung: Die Auslandsadresse!

Freitag, 30. August 2013

Keine Pflicht zum Impressum für Diensteanbieter im Ausland auch bei Angebot in Deutschland


Selbst im hoch abmahngefährdeten Deutschland und der Europäischen Union sind ausländische Diensteanbieter von ausserhalb der EU aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG (Impressumspflicht) einzuhalten. Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meint die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Wirkt sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, so besteht die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaubt dagegen eine einheitliche Beurteilung (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Danach soll jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspricht; er übernimmt also die Aufsicht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürfen nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Daher ist für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das Herkunftslandsprinzip erstreckt sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Es modifiziert daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genügt, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspricht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das Herkunftslandprinzip bewirkt mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden können (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip gilt zwar nicht für Anbieter aus Drittstaaten (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Dies führt aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO sind die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit schützt eine Adresse ausserhalb der Europäischen Union auch in Deutschland vor Abmahnungen. (vgl. Landgericht Siegen, Urteil zum Az.: 2 O 36/13)

Pflicht zu einem Impressum auf einer Webseite in Deutschland

Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen, in welchem der für den Inhalt der Website Verantwortliche genannt wird. Bei Veröffentlichungen im Internet spricht man von Anbieterkennzeichnung. Das Telemediengesetz (TMG) sieht folgendes vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Das Bundesministeriums der Justiz weist darauf hin, dass nur solche Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Nicht erheblich ist jedoch, ob die Webseite kommerziellen Charakter hat, denn es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten. Laut Ministerium spielt es auch keine Rolle, ob die Seite von einer Privatperson oder von einem Unternehmen betrieben wird. Demnach ist die Impressumspflicht des Telemediengesetzes (TMG) schon dann gegeben, wenn es theoretisch möglich wäre, dass mit einer Webseite durch Einsatz von Werbebannern oder ähnlichen Mitteln Einnahmen erzielt werden. Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Nur Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Hintergrund haben sind von der Anbieterkennzeichnungspflicht ausgenommen.

Eine Auslandsadresse ausserhalb der Europäischen Union hat für jeden Inhaber viele Vorteile

Der wesentliche Vorteil einer Auslandsadresse ausserhalb der Europäischen Union ist, dass die strengen Gesetze innerhalb der Europäischen Union keine Anwendung finden.

Wer sich in Deutschland nicht mit Abmahnungen und Anwaltsrechnungen plagen möchte, sollte für seine Unternehmung eine Adresse im aussereuropäischen Ausland wählen. Ansonsten droht für shop- oder Blogbetreiber immer die Inanspruchnahme von gerissenen Rechtsanwälten oder neidischen Mitbewerbern oder schlicht von Menschen, die in Deutschland nichts anderes zu tun haben, um Webseiten auf formelle Fehler hin zu untersuchen. Zeigen Sie Abmahnern in Europa die rote Karte und besorgen Sie sich eine Auslandsadresse im fernen Südamerika für Ihre Internetpräsenz.