Sonntag, 8. September 2013

Markendschungel Deutschland - Raubritter regieren die Geschäftswelt


Ein Wirt aus Bayern hat Anfang 2013 bei der Konkurrenz mit einer Abmahnung Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen von bis zu 2000,- Euro wegen der Weltuntergangs-Partys, die sie veranstaltet hat, gefordert. Der bayrische Abmahnwirt hatte sich im März 2012 den Begriff „Weltuntergang“ für den Bereich Gastronomie beim Deutschen Patent- und Markenamt in München schützen lassen. Allerweltsbegriffe wie "Weltuntergang" können in Deutschland tatsächlich als Marke eingetragen werden. Es kommt vor allem darauf an, für welchen Bereich. „Jeder kann ein Wort schützen und als Marke eintragen lassen“, erklärt Bettina Berner, Sprecherin des Deutschen Patentamts. Es gebe 45 verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen. Das Amt habe geprüft, ob das Wort „Weltuntergang“ für den Gastronomiebereich schutzfähig ist. Der Markenprüfer ist nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „Weltuntergang“ diesen Bereich nicht beschreibt und daher als Marke zulässig ist“. Ein Grund mehr, sich nach einer Geschäftsadresse im Ausland ausserhalb des Einflusses der Abmahnrepublik Deutschland und der Europäischen Union umzusehen.


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