Montag, 7. Oktober 2013

Abmahnirrsinn gegen Shopbetreiber ungebremst: Abmahnung wegen Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.7.2013, Az.: 97 O 5/13,  entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons, im Gesetzestext "Schaltfläche" genannt, mit der Formulierung "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher wettbewerbswidrig ist. Es war eine Abmahnung gegen einen Reiseveransdtalter ergangen. Das Abmahnopfer verwendete auf seiner Webseite für den Bestell-Button die Beschriftung

"Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)".

Nach § 312g BGB - Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr - ist vorgeschrieben, dass bei einer Bestellung über eine Schaltfläche diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.

Das Gericht stufte die verwendete Formulierung als nicht eindeutig nach § 312 g BGB ein.

Der durchschnittliche Verbraucher scheint nach Ansicht des Berliner Gerichts an dauerhafter Geistesschwäche zu leiden, wenn er die Worte "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht als entsprechend eindeutige Formulierung dahingehend auffassen wird, dass mit Betätigung dieser Schaltfläche die zahlungspflichtige Bestellung eines Reisevertrags erfolgt. Wir vermuten die Geistesschwäche in einer ganz anderen Richtung!

Kurz gesagt: Wer sich verbindlich zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag anmeldet, bestellt etwas zahlungspflichtig. Das ist eindeutig. Deutschland leidet weiter an der europäischen Diktatur der Gesetze und an Rechtsanwälten im Verbund mit Gerichten, die deutschen Unternehmern mit Abmahnungen das Leben erschwert. Jeder Gewerbetreibende sollte sich über die passende Antwort Gedanken machen.

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