ERst vor kurzem werden Inhaber von Xing-Profilen abgemahnt, weil sie kein Impressum angegeben hatten. Nach dem Telemediengesetz (TMG) ist jeder Anbieter von Telemedien in Deutschland verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzuhalten. Das gilt auch für Facebook-Profile, wenn diese geschäftlich genutzt werden. Für ein Onlinegeschäftsnetzwerk wie Xing dürften die gleichen Regeln gelten. Das Abmahnrisiko kann man verringern, indem man ein vollständiges Impressum angibt. Das Impressum auf Xing lässt sich eintragen, indem man sich eingeloggt und den Link "Impressum bearbeiten" anklickt.
In das Impressum gehört mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname. Daneben fordert das Gesetz eine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist daher nach § 5 Nr. 2 TMG zwingend. Seit durch das Internet und soziale Medien so gut wie jeder zum Anbieter von Informationen geworden ist, wird das geltende Recht der Abmahnung häufig dazu genutzt, um Firmen oder Personen abzumahnen und mit den Anwaltskosten zu belasten. Abmahnanwälte betreiben so teilweise ein regelrechtes Abmahngeschäft. Wir können nur dazu raten, den Geschäftssitz mit einer Adresse ins Ausland zu verlagern und dazu die ausländischen Angaben ins Impressum zu stellen. Dazu reicht im Zweifel auch eine Briefkastenfirma im Ausland.
Ihre Adresse im Ausland steht bereit. Mieten Sie Ihre Postadresse oder Geschäftsadresse im Ausland mit oder ohne Unternehmensservice. Profitieren Sie von Konzepten für weltweite Dienstleistungen oder internationalen Warenhandel mit Hilfe einer Auslandsadresse außerhalb der Europäischen Union. Mit einem von uns zur Verfügung gestellten Postfach im Ausland sind Sie garantiert dauerhaft erreichbar. Fordern Sie unser unverbindliches Angebot jetzt an!
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Donnerstag, 17. April 2014
Donnerstag, 19. Dezember 2013
B2B Technologies Chemnitz GmbH - der Hecht im Karpfenteich
Es klingt grob, aber es ist die Wahrheit: Die B2B Technologies Chemnitz GmbH ist der gut genährte Hecht im Karpfenteich, weil die Karpfen dumm und gutmütig sind. Dieser Karpfenteich ist im Ergebnis nichts anderes, als ein Spiegelbild der deutschen Gesetzgebung, die den Abzockern die Grundlage für ihre Raubzüge schafft. Der ehrliche Gewerbetreibende wird für seine Ehrlichkeit bestraft und muss den Abzockern einen Großteil seiner ohnehin nicht üppigen Gewinnmarge in den Rachen schmeissen.
Hat man sich erst einmal auf Portalen wie gewerbekunden-marktplatz.de oder lagerware 2013.de angemeldet, kommt umgehend eine Rechnung ins Haus. Bei der B2B Technologies Chemnitz GmbH (ehemals JW Handelssysteme und Melango.de) handelt es sich um eine Firma, die auch nach der Einführung der Button-Lösung Vertragsschlüsse behaupten und Rechnungen stellen. Der Sachverhalt gleicht oft den von früher bekannten „Abo-Fallen“, bei denen es auf der Homepage sehr günstig wirkende Angebote geben soll. Wer sich ohne genau hinzuschauen anmeldet, soll einen Vertrag über eine Nutzung abgeschlossen haben, für die man eine kostenlose Mitgliedschaft vermutete. Der Schrei nach dem Gesetzgeber ist sinnlos. Abzocker regieren auch im Parlament und die Gerichte wollen die Akte ohne große Arbeit loswerden. Das Opfer bleibt der Gewerbetreibende oder Freiberufler, der sich redlich um sein Geschäft bemüht und von allen Seiten abgezockt wird.
Die B2B Technologies Chemnitz GmbH ist der Wink mit dem Zaunpfahl, endlich auch Methoden anzuwenden, bei denen der Gegner ins Leere läuft. Das fängt bei der Impressumspflicht an und hört bei der Steuerpflicht auf. Hören Sie den Weckruf der Abofallen und bremsen sie die Abzocker aus. Mit einem Briefkasten im Ausland, einer ausländischen Geschäftsadresse bzw. einem Postfach im Ausland, werden sich es sich die Abzocker überlegen, Sie überhaupt anzuschreiben. Eine Klage auf Zahlung irgendwelcher Kosten scheint ohnehin aussichtslos. Schlagen Sie den Feind mit ähnlichen Waffen und mieten Sie eine Postadresse im Ausland und freuen Sie sich über ein schönes Impressum!.
Hat man sich erst einmal auf Portalen wie gewerbekunden-marktplatz.de oder lagerware 2013.de angemeldet, kommt umgehend eine Rechnung ins Haus. Bei der B2B Technologies Chemnitz GmbH (ehemals JW Handelssysteme und Melango.de) handelt es sich um eine Firma, die auch nach der Einführung der Button-Lösung Vertragsschlüsse behaupten und Rechnungen stellen. Der Sachverhalt gleicht oft den von früher bekannten „Abo-Fallen“, bei denen es auf der Homepage sehr günstig wirkende Angebote geben soll. Wer sich ohne genau hinzuschauen anmeldet, soll einen Vertrag über eine Nutzung abgeschlossen haben, für die man eine kostenlose Mitgliedschaft vermutete. Der Schrei nach dem Gesetzgeber ist sinnlos. Abzocker regieren auch im Parlament und die Gerichte wollen die Akte ohne große Arbeit loswerden. Das Opfer bleibt der Gewerbetreibende oder Freiberufler, der sich redlich um sein Geschäft bemüht und von allen Seiten abgezockt wird.
Die B2B Technologies Chemnitz GmbH ist der Wink mit dem Zaunpfahl, endlich auch Methoden anzuwenden, bei denen der Gegner ins Leere läuft. Das fängt bei der Impressumspflicht an und hört bei der Steuerpflicht auf. Hören Sie den Weckruf der Abofallen und bremsen sie die Abzocker aus. Mit einem Briefkasten im Ausland, einer ausländischen Geschäftsadresse bzw. einem Postfach im Ausland, werden sich es sich die Abzocker überlegen, Sie überhaupt anzuschreiben. Eine Klage auf Zahlung irgendwelcher Kosten scheint ohnehin aussichtslos. Schlagen Sie den Feind mit ähnlichen Waffen und mieten Sie eine Postadresse im Ausland und freuen Sie sich über ein schönes Impressum!.
Mittwoch, 13. November 2013
Abmahnirrsinn Facebook - Impressum unter "info" unzureichend
Der Durschnittsbetrachter sucht Informationen zum Anbieter nicht unter dem Reiter “Info”?
Was für ein Schwachsinn.
Es gibt nur eine Lösung: Raus aus der Impressumspflicht und eine Adresse im Auland mieten!
Samstag, 14. September 2013
Abmahnparadies Deutschland: Werbeanzeige muss Impressum beinhalten
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat einem klagenden Abmahner Abmahnkosten per Urteil, Az.: 6 U 28/12, zugesprochen, weil die Identität und Anschrift des beklagten Unternehmens in einer Werbeanzeige nicht zu sehen war.
Der Kläger beanstandete eine Werbeanzeige für zwei „Mini-Kreuzfahrten“ und eine „Oslo-Städtereise“ als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte in dieser Anzeige weder ihre genaue Identität noch ihre Anschrift angegeben hat. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat der Kläger die Beklagte vorprozessual abgemahnt. Neben Unterlassung der Werbung fordert er den Ersatz von Abmahnkosten.
Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen, indem sie gegenüber Verbrauchern in der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige eine „Oslo-Städtreise“ und zwei „Mini-Kreuzfahrten“ beworben hatte, ohne in dieser Anzeige ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens zu nennen.
Die Werbung verstosse gegen § 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist. Mit Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG treffe die Beklagte die Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach sie die Identität und Anschrift ihres Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen hat. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Identität und die Anschrift der Beklagten werden dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht, dass die Beklagte in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer nennt. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (Pfeifer, in: Fezer, UWG, 2. Auf.. 2010, § 5a Rn. 50). Die Regelung verfolgt weiter den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen, an die ggfs. eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012, 6 W 72/12 zit. nach juris Rn. 15).
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich das Fehlen der Anschrift und der Identitätsangabe auf die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung auswirkt, kommt es nicht an, denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rdnr. 5, 57). Dies folgt aus dem Zusammenspiel mit § 5a Abs. 2 UWG, denn mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt (Bornkamm, WRP 2012, 1, 5).
Die Abmahnkosten könne der Kläger aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen, weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war. Die vom Abmahner substantiiert dargelegte Höhe der Abmahnkosten hatte die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Konsequenz: Radikales Outsourcing von Verantwortlichkeiten ins Ausland.
Der Kläger beanstandete eine Werbeanzeige für zwei „Mini-Kreuzfahrten“ und eine „Oslo-Städtereise“ als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte in dieser Anzeige weder ihre genaue Identität noch ihre Anschrift angegeben hat. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat der Kläger die Beklagte vorprozessual abgemahnt. Neben Unterlassung der Werbung fordert er den Ersatz von Abmahnkosten.
Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen, indem sie gegenüber Verbrauchern in der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige eine „Oslo-Städtreise“ und zwei „Mini-Kreuzfahrten“ beworben hatte, ohne in dieser Anzeige ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens zu nennen.
Die Werbung verstosse gegen § 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist. Mit Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG treffe die Beklagte die Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach sie die Identität und Anschrift ihres Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen hat. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Identität und die Anschrift der Beklagten werden dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht, dass die Beklagte in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer nennt. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (Pfeifer, in: Fezer, UWG, 2. Auf.. 2010, § 5a Rn. 50). Die Regelung verfolgt weiter den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen, an die ggfs. eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012, 6 W 72/12 zit. nach juris Rn. 15).
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich das Fehlen der Anschrift und der Identitätsangabe auf die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung auswirkt, kommt es nicht an, denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rdnr. 5, 57). Dies folgt aus dem Zusammenspiel mit § 5a Abs. 2 UWG, denn mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt (Bornkamm, WRP 2012, 1, 5).
Die Abmahnkosten könne der Kläger aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen, weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war. Die vom Abmahner substantiiert dargelegte Höhe der Abmahnkosten hatte die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Konsequenz: Radikales Outsourcing von Verantwortlichkeiten ins Ausland.
Samstag, 31. August 2013
Abmahnung wegen unklarem Impressum auf Facebook
Regelungswut in Deutschland: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Wenn bei einem Facebook-Auftritt lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar ist, weil man nur über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum kommt, ist die leichte Erkennbarkeit damit nicht gegeben. Denn die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wer glaubt, der Abmahn-Wahnsinn in Deutschland würde vor Facebook halt machen, irrt. Es gibt nur eine Lösung: Die Auslandsadresse!
Freitag, 30. August 2013
Keine Pflicht zum Impressum für Diensteanbieter im Ausland auch bei Angebot in Deutschland
Selbst im hoch abmahngefährdeten Deutschland und der Europäischen Union sind ausländische Diensteanbieter von ausserhalb der EU aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG (Impressumspflicht) einzuhalten. Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meint die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Wirkt sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, so besteht die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaubt dagegen eine einheitliche Beurteilung (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Danach soll jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspricht; er übernimmt also die Aufsicht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürfen nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Daher ist für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das Herkunftslandsprinzip erstreckt sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Es modifiziert daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genügt, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspricht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das Herkunftslandprinzip bewirkt mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden können (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip gilt zwar nicht für Anbieter aus Drittstaaten (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Dies führt aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO sind die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit schützt eine Adresse ausserhalb der Europäischen Union auch in Deutschland vor Abmahnungen. (vgl. Landgericht Siegen, Urteil zum Az.: 2 O 36/13)
Pflicht zu einem Impressum auf einer Webseite in Deutschland
Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen, in welchem der für den Inhalt der Website Verantwortliche genannt wird. Bei Veröffentlichungen im Internet spricht man von Anbieterkennzeichnung. Das Telemediengesetz (TMG) sieht folgendes vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Das Bundesministeriums der Justiz weist darauf hin, dass nur solche Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Nicht erheblich ist jedoch, ob die Webseite kommerziellen Charakter hat, denn es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten. Laut Ministerium spielt es auch keine Rolle, ob die Seite von einer Privatperson oder von einem Unternehmen betrieben wird. Demnach ist die Impressumspflicht des Telemediengesetzes (TMG) schon dann gegeben, wenn es theoretisch möglich wäre, dass mit einer Webseite durch Einsatz von Werbebannern oder ähnlichen Mitteln Einnahmen erzielt werden. Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Nur Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Hintergrund haben sind von der Anbieterkennzeichnungspflicht ausgenommen.
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