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Samstag, 31. August 2013

Abmahnung wegen unklarem Impressum auf Facebook

Regelungswut in Deutschland: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Wenn bei einem Facebook-Auftritt lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar ist, weil man nur über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum kommt, ist die leichte Erkennbarkeit damit nicht gegeben. Denn die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wer glaubt, der Abmahn-Wahnsinn in Deutschland würde vor Facebook halt machen, irrt. Es gibt nur eine Lösung: Die Auslandsadresse!

Freitag, 30. August 2013

Pflicht zu einem Impressum auf einer Webseite in Deutschland

Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen, in welchem der für den Inhalt der Website Verantwortliche genannt wird. Bei Veröffentlichungen im Internet spricht man von Anbieterkennzeichnung. Das Telemediengesetz (TMG) sieht folgendes vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Das Bundesministeriums der Justiz weist darauf hin, dass nur solche Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Nicht erheblich ist jedoch, ob die Webseite kommerziellen Charakter hat, denn es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten. Laut Ministerium spielt es auch keine Rolle, ob die Seite von einer Privatperson oder von einem Unternehmen betrieben wird. Demnach ist die Impressumspflicht des Telemediengesetzes (TMG) schon dann gegeben, wenn es theoretisch möglich wäre, dass mit einer Webseite durch Einsatz von Werbebannern oder ähnlichen Mitteln Einnahmen erzielt werden. Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Nur Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Hintergrund haben sind von der Anbieterkennzeichnungspflicht ausgenommen.