Posts mit dem Label Impressumspflicht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Impressumspflicht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 13. November 2013

Abmahnirrsinn Facebook - Impressum unter "info" unzureichend


In einer Entscheidung um die Impressumspflicht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.8.2013 zum Az. I-20 U 75/13 einen weiteren Meilenstein des Irrsinns gesetzt. Das Gericht war allen Ernstes der Meinung, dass das Vorhalten eines Impressums oder eines Links zum Impressum unter "Info" auf einer Facebook-Seite nicht den Anforderungen des § 5 TMG hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit eines Impressums erfüllt. Das Gericht verbiegt das Recht mit folgender Begründung: Den Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe “Kontakt” und “Impressum”, da dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung “Info”: Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs “Kontakt” zurück. “Kontakt” vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen “wie mit wem” enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Dem Begriff “Info” als Verkürzung von “Information” ist dies aber nicht zu entnehmen, da die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen groß ist.

Der Durschnittsbetrachter sucht Informationen zum Anbieter nicht unter dem Reiter “Info”?

Was für ein Schwachsinn.

Es gibt nur eine Lösung: Raus aus der Impressumspflicht und eine Adresse im Auland mieten!

Montag, 23. September 2013

Gläsernes Europa - Abmahnparadies Europa

Die europäische Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Damit gibt es europaweit kein Entkommen vor Abmahnungen. Denn natürlich müssen nun auch deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel beispielsweise über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten, denn die Impressumspflicht im Onlinehandel besteht auch in Großbritannien auf folgenden europarechtskonformen Vorschriften: Die Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“ und Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008. Nach Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen Onlinehändler mit Niederlassung in Großbritannien zum Impressum folgende Mindestangaben machen:
  • Vollständiger Name
  • Vollständige postalische Adresse
  • Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen
  • Im Register eingetragener Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Wenn es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt, ist dies anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muss dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden.
  • Die Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. 
Fazit: Glauben Sie nicht daran, in Europa per Internet Geschäftsideen durchsetzen zu können, ohne eine prall gefüllte Kriegskasse für Auseinandersetzungen mit abmahnfreudigen Mitbewerbern zu haben.

Freitag, 30. August 2013

Keine Pflicht zum Impressum für Diensteanbieter im Ausland auch bei Angebot in Deutschland


Selbst im hoch abmahngefährdeten Deutschland und der Europäischen Union sind ausländische Diensteanbieter von ausserhalb der EU aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG (Impressumspflicht) einzuhalten. Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meint die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Wirkt sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, so besteht die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaubt dagegen eine einheitliche Beurteilung (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Danach soll jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspricht; er übernimmt also die Aufsicht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürfen nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Daher ist für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 19). Das Herkunftslandsprinzip erstreckt sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Es modifiziert daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genügt, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspricht (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das Herkunftslandprinzip bewirkt mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden können (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 54). Das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip gilt zwar nicht für Anbieter aus Drittstaaten (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Dies führt aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts (MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., § 3 TMG Rz. 71). Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO sind die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit schützt eine Adresse ausserhalb der Europäischen Union auch in Deutschland vor Abmahnungen. (vgl. Landgericht Siegen, Urteil zum Az.: 2 O 36/13)

Pflicht zu einem Impressum auf einer Webseite in Deutschland

Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen, in welchem der für den Inhalt der Website Verantwortliche genannt wird. Bei Veröffentlichungen im Internet spricht man von Anbieterkennzeichnung. Das Telemediengesetz (TMG) sieht folgendes vor: Die allgemeinen Informationspflichten, darunter die Impressumspflicht, gelten nach § 5 nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Das Bundesministeriums der Justiz weist darauf hin, dass nur solche Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Nicht erheblich ist jedoch, ob die Webseite kommerziellen Charakter hat, denn es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten. Laut Ministerium spielt es auch keine Rolle, ob die Seite von einer Privatperson oder von einem Unternehmen betrieben wird. Demnach ist die Impressumspflicht des Telemediengesetzes (TMG) schon dann gegeben, wenn es theoretisch möglich wäre, dass mit einer Webseite durch Einsatz von Werbebannern oder ähnlichen Mitteln Einnahmen erzielt werden. Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Nur Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Hintergrund haben sind von der Anbieterkennzeichnungspflicht ausgenommen.