Auch Kinder haben Hartz IV-Ansprüche, wenn die Kinder, die eigentlich im Ausland leben, ihre HartzIV empfangenden Eltern in Deutschland besuchen, jedenfalls für die Zeit ihres Besuchs, entschied das Bundessozialgericht per Urteil zum Aktenzeichen B 14 AS 56/13 R. Für den Anspruch auf das Sozialgeld für Kinder und Jugendliche müssen sie nicht in Deutschland wohnen.
Im konkreten Fall lebten die zwei klagenden deutschen Kinder in Tunesien bei ihren Großeltern und gingen dort auch zur Schule. Regelmäßig besuchten sie ihre in Deutschland wohnenden Eltern in Bocholt, so auch zwischen dem 1. Juli und 30. September 2011. Die Eltern erhielten Hartz-IV-Leistungen. Für die Besuchszeit beantragten die Kinder Hartz IV als Sozialgeld. Monatlich waren dies je Kind 251 Euro. Die Stadt Bocholt lehnte den Antrag ab. Anspruch auf Hilfeleistungen könne es nur geben, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie würden aber in Tunesien wohnen. Das Bundessozialgericht entschied, dass nicht erwerbsfähige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, um Sozialgeld beanspruchen zu können mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden müssen. Das ist schon bei einem Besuch der Fall. Ein Urlaub in Deutschland von im Ausland lebenden Kindern bei ihren Eltern wird dann vom Steuerzahler getragen, wenn die Eltern Hartz-4-Empfänger sind. Ferien in Deutschland werden immer attraktiver, jedenfalls für die Kinder von Hartz-4-Empfängern. Und im Heimatland der Kinder kann während des Urlaubs für die neue Playstation gespart werden - jedenfalls wenn der Urlaub lange genug dauert.
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Dienstag, 28. Oktober 2014
Montag, 7. Oktober 2013
Abmahnirrsinn gegen Shopbetreiber ungebremst: Abmahnung wegen Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.7.2013, Az.: 97 O 5/13, entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons, im Gesetzestext "Schaltfläche" genannt, mit der Formulierung "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher wettbewerbswidrig ist. Es war eine Abmahnung gegen einen Reiseveransdtalter ergangen. Das Abmahnopfer verwendete auf seiner Webseite für den Bestell-Button die Beschriftung
Nach § 312g BGB - Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr - ist vorgeschrieben, dass bei einer Bestellung über eine Schaltfläche diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.
Das Gericht stufte die verwendete Formulierung als nicht eindeutig nach § 312 g BGB ein.
Der durchschnittliche Verbraucher scheint nach Ansicht des Berliner Gerichts an dauerhafter Geistesschwäche zu leiden, wenn er die Worte "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht als entsprechend eindeutige Formulierung dahingehend auffassen wird, dass mit Betätigung dieser Schaltfläche die zahlungspflichtige Bestellung eines Reisevertrags erfolgt. Wir vermuten die Geistesschwäche in einer ganz anderen Richtung!
Kurz gesagt: Wer sich verbindlich zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag anmeldet, bestellt etwas zahlungspflichtig. Das ist eindeutig. Deutschland leidet weiter an der europäischen Diktatur der Gesetze und an Rechtsanwälten im Verbund mit Gerichten, die deutschen Unternehmern mit Abmahnungen das Leben erschwert. Jeder Gewerbetreibende sollte sich über die passende Antwort Gedanken machen.
"Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)".
Nach § 312g BGB - Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr - ist vorgeschrieben, dass bei einer Bestellung über eine Schaltfläche diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.
Das Gericht stufte die verwendete Formulierung als nicht eindeutig nach § 312 g BGB ein.
Der durchschnittliche Verbraucher scheint nach Ansicht des Berliner Gerichts an dauerhafter Geistesschwäche zu leiden, wenn er die Worte "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht als entsprechend eindeutige Formulierung dahingehend auffassen wird, dass mit Betätigung dieser Schaltfläche die zahlungspflichtige Bestellung eines Reisevertrags erfolgt. Wir vermuten die Geistesschwäche in einer ganz anderen Richtung!
Kurz gesagt: Wer sich verbindlich zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag anmeldet, bestellt etwas zahlungspflichtig. Das ist eindeutig. Deutschland leidet weiter an der europäischen Diktatur der Gesetze und an Rechtsanwälten im Verbund mit Gerichten, die deutschen Unternehmern mit Abmahnungen das Leben erschwert. Jeder Gewerbetreibende sollte sich über die passende Antwort Gedanken machen.
Samstag, 14. September 2013
Abmahnparadies Deutschland: Werbeanzeige muss Impressum beinhalten
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat einem klagenden Abmahner Abmahnkosten per Urteil, Az.: 6 U 28/12, zugesprochen, weil die Identität und Anschrift des beklagten Unternehmens in einer Werbeanzeige nicht zu sehen war.
Der Kläger beanstandete eine Werbeanzeige für zwei „Mini-Kreuzfahrten“ und eine „Oslo-Städtereise“ als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte in dieser Anzeige weder ihre genaue Identität noch ihre Anschrift angegeben hat. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat der Kläger die Beklagte vorprozessual abgemahnt. Neben Unterlassung der Werbung fordert er den Ersatz von Abmahnkosten.
Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen, indem sie gegenüber Verbrauchern in der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige eine „Oslo-Städtreise“ und zwei „Mini-Kreuzfahrten“ beworben hatte, ohne in dieser Anzeige ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens zu nennen.
Die Werbung verstosse gegen § 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist. Mit Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG treffe die Beklagte die Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach sie die Identität und Anschrift ihres Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen hat. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Identität und die Anschrift der Beklagten werden dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht, dass die Beklagte in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer nennt. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (Pfeifer, in: Fezer, UWG, 2. Auf.. 2010, § 5a Rn. 50). Die Regelung verfolgt weiter den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen, an die ggfs. eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012, 6 W 72/12 zit. nach juris Rn. 15).
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich das Fehlen der Anschrift und der Identitätsangabe auf die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung auswirkt, kommt es nicht an, denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rdnr. 5, 57). Dies folgt aus dem Zusammenspiel mit § 5a Abs. 2 UWG, denn mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt (Bornkamm, WRP 2012, 1, 5).
Die Abmahnkosten könne der Kläger aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen, weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war. Die vom Abmahner substantiiert dargelegte Höhe der Abmahnkosten hatte die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Konsequenz: Radikales Outsourcing von Verantwortlichkeiten ins Ausland.
Der Kläger beanstandete eine Werbeanzeige für zwei „Mini-Kreuzfahrten“ und eine „Oslo-Städtereise“ als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte in dieser Anzeige weder ihre genaue Identität noch ihre Anschrift angegeben hat. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 hat der Kläger die Beklagte vorprozessual abgemahnt. Neben Unterlassung der Werbung fordert er den Ersatz von Abmahnkosten.
Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen, indem sie gegenüber Verbrauchern in der auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Werbeanzeige eine „Oslo-Städtreise“ und zwei „Mini-Kreuzfahrten“ beworben hatte, ohne in dieser Anzeige ihre Identität und die Anschrift ihres Unternehmens zu nennen.
Die Werbung verstosse gegen § 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist. Mit Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG treffe die Beklagte die Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach sie die Identität und Anschrift ihres Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen hat. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Identität und die Anschrift der Beklagten werden dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht, dass die Beklagte in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer nennt. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (Pfeifer, in: Fezer, UWG, 2. Auf.. 2010, § 5a Rn. 50). Die Regelung verfolgt weiter den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen, an die ggfs. eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012, 6 W 72/12 zit. nach juris Rn. 15).
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich das Fehlen der Anschrift und der Identitätsangabe auf die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung auswirkt, kommt es nicht an, denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5a Rdnr. 5, 57). Dies folgt aus dem Zusammenspiel mit § 5a Abs. 2 UWG, denn mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt (Bornkamm, WRP 2012, 1, 5).
Die Abmahnkosten könne der Kläger aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen, weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war. Die vom Abmahner substantiiert dargelegte Höhe der Abmahnkosten hatte die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Konsequenz: Radikales Outsourcing von Verantwortlichkeiten ins Ausland.
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