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Samstag, 1. März 2014
Eine Adresse im Ausland - damit bei E-Mail-Werbung auch weiterhin die Sonne scheint
Längst ist für Deutschland und Europa entschieden, dass schon die Übersendung einer einzigen E-Mail ohne die Erlaubnis des E-Mail-Empfängers rechtswidrig ist. Davon sind auch die Übersendung von Zahlungsaufforderungen, die dem Absatz und der Verwertung eigener Leistungen dienen, erfasst. Eine solche Art der Werbung soll das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers bzw. bei Unternehmern deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt sein. Die Beweislast für eine erfolgte Anmeldung bzw. dem Einverständnis des Empfängers in Werbezusendungen liegt beim Händler. Mit dieser grundsätzlichen Regelung ist die klassische Werbe-E-Mail im Grunde tot, weil mit Abmahnungen ein werbender Unternehmer schnell mit hohen Kosten überzogen werden kann. Voraussetzung ist dabei natürlich die Möglichkeit des Abmahners, die Kosten auch einzutreiben, was bei einer Adresse des Werbenden im außereuropäischen Ausland schwer bis unmöglich ist. Wir empfehlen für Internetunternehmen stets eine Postadresse im Ausland, denn schon mit einem Briefkasten im Ausland kann bei klassischer E-Mail-Werbung auch weiterhin die Sonne scheinen.
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